Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XIV. 209 
83. 
Für die realgymnasialen und Oberrealschulabteilungen der Höheren Mädchenschulen gelten 
die für die Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau und die Oberrealschulen erlassenen 
Lehrpläne. 
Für die gymnasiale Abteilung wird der Lehrplan, insolange eine allgemeine Anordnung 
hierfür nicht erlassen ist, im Wege der Vereinbarung mit den beteiligten Gemeinden festgestellt. 
84. 
Die Fortbildungskurse, die an die oberste Klafse einer Höheren Mädchenschule angeschlossen 
werden können, umfassen zwei Jahreskurse. Sie haben den Zweck, einerseits die durch Besuch 
der Höheren Mädchenschule erworbene Bildung wissenschaftlich zu befestigen und zu erweitern 
(I. Kurs) und weiter die Mädchen in die wichtigsten Gebiete einzuführen, die ihr Beruf als 
Frau mit sich bringt (II. Kurzs). 
§ 5. 
Der erste Kurs soll 18 bis 22, der zweite Kurs mindestens 16 Wochenstunden umfassen. 
Unterrichtsgegenstände sind: 
1. im I. Kurs: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Kunstgeschichte, Rechnen, Natur- 
kunde und Erdkunde; 
2. im II. Kurs: Deutsch, Französisch, Englisch, Erziehungslehre, Gesundheitslehre im 
allgemeinen, Psychologie, Haushaltungskunde, Buchführung, neueste Geschichte und 
Bürgerkunde. 
Dazu können als wahlfreie Fächer kommen: Italienisch, Turnen, Handarbeiten, 
Übungen im Kochen. 
8 6. 
Die Fortbildungskurse gelten nicht als eine besondere lehrplanmäßige Abteilung im Sinne 
des § 7 Absatz 5 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. September 1909. 
87. 
Die Festsetzung der Lehrpläne für die Fortbildungskurse erfolgt, insolange allgemeine 
Anordnungen nicht erlassen sind, im Wege der Vereinbarung mit den Gemeinden. 
88. 
Die Reifeprüfung eines Mädchen-Gymnasiums, eines Mädchen-Realgymnasiums und einer 
Mädchen-Oberrealschule steht der Reifeprüfung der entsprechenden Lehranstalten für die männ- 
liche Jugend gleich und verleiht dieselben Berechtigungen, soweit solche nicht durch Gesetz oder 
Verordnung den Männern vorbehalten sind. 
§9. 
Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des obersten Jahreskurses einer Höheren 
Mädchenschule ist dem an einer Höheren Lehranstalt für Knaben erworbenen Zeugnis über die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.