210 XIV.
schulmäßige Vorbildung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst gleichwertig. Ein Anspruch
auf die mit einem solchen Zeugnis verbundenen Berechtigungen kann hieraus nicht abgeleitet
werden.
8 10.
An Orten, an denen Höhere Mädchenschulen bestehen, dürfen Mädchen künftighin zum
Eintritt in die Oberrealschule oder Realschule nur zugelassen werden, wenn sie den letzten
Jahreskurs der Höheren Mädchenschule durchlaufen haben. Ausnahmen hiervon können mit
Genehmigung des Ministeriums für solche Mädchen zugelassen werden, die vorher an einem
anderen Ort eine Oberrealschule oder Realschule besucht haben.
Mädchen, die aus dem letzten Jahreskurs einer Höheren Mädchenschule wenigstens mit
der Gesamtnote „ziemlich gut“ entlassen worden sind, werden in die obere Abteilung der
zweiten Klasse einer Oberrealschule oder Realschule ohne besondere Aufnahmeprüfung nach
Maßgabe des § 11 Absatz 2 und 4 der Schulordnung für die höheren Lehranstalten vom
§. März 1904 unter der Bedingung aufgenommen, daß sie den Kenntnisstand der Klasse bis
zum Ende des ersten Tertials nachweisen.
Karlsruhe, den 29. März 1913.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Fischer.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.