Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

244 XVIII. 
Über die erteilte Verleihung und Genehmigung ist eine Urkunde („Verleihungs“ oder 
„Verleihungs= und Genehmigungsbescheid“) auszufertigen. In dem Bescheid sind Art, Zweck 
und Umfang des Unternehmens, insbesondere zutreffendenfalls die Stanhöhe, die Größe des 
Gefälles, die zu benutzende Wassermenge, die Leistung der Wasserkraftmaschinen, die Menge 
und Art der einzuleitenden Stoffe und die Zeiten der Benutzung festzusetzen, sowie die im 
öffentlichen Interesse und im Interesse anderer Beteiligter erforderlichen Beschränkungen und 
Verpflichtungen des Unternehmers unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens unter 
den Beteiligten hierwegen etwa getroffenen Einigungen zu bestimmen. 
Im übrigen wird das Verfahren durch Verordnung geregelt; dabei kann hinsichtlich der- 
jenigen Unternehmungen, welche nicht unter § 16 der Gewerbeordnung fallen, von der Anwendung 
der obigen Bestimmungen der Gewerbeordnung (Absatz 1) ganz oder teilweise abgesehen werden.“ 
13. Unter der Überschrift „2. Behördliche Mitwirkung bei der Bezeichnung 
der Stauhöhe und sonstiger Abmessungen“ ist im § 47 Absatz 1 und 2 vor „Ge- 
nehmigung“ einzuschalten: „Verleihung oder". 
14. Unter der Überschrift „3. Untersagung und Beschränkung der Wasser- 
benutzung und Entwässerung“ werden im § 48 die Absätze 2, 3, 4 und 5 durch folgende 
Bestimmungen ersetzt: 
„Dies gilt auch für den Fall, daß durch Zutageförderung oder Wegleitung von Grund- 
oder Quellwasser oder durch Eröffnung oder Absenkung unterirdischer Wasseradern das für 
den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bedarf eines größeren Kreises von Be- 
teiligten nötige und ohne unverhältnismäßigen Aufwand in anderer Weise nicht zu beschaffende 
Wasser entzogen oder wesentlich geschmälert würde. 
Wird die Ausübung eines durch die Verleihung oder Genehmigung erworbenen Benntzungs- 
rechts oder eine der Verleihung oder Genehmigung nicht bedürftigte Wasserbenutzung, für welche 
die erforderlichen Veranstaltungen getroffen oder in Ausführung begriffen sind, untersagt oder 
beschränkt, so ist dem Unternehmer für den erweislichen Schaden unter entsprechender Auwendung 
des § 40 a Ersatz zu leisten. Wird die Benutzung von Grund= oder Quellwasser gemäß 
Absatz 2 untersagt oder beschränkt, so ist ein Ersatz nicht zu leisten, wenn die Beteiligten 
einschließlich ihrer Rechtsvorgänger seit mehr als dreißig Jahren unnnterbrochen ihren Bedarf 
an Wasser aus der Quelle oder dem Grundwasser gedeckt haben. 
Die Untersagung oder Beschränkung darf, wenn nicht besonders dringende Umstände vor- 
liegen, nicht in Vollzug gesetzt werden, ehe die Entschädigung (Absatz 3) geleistet ist.“ 
15. Unter der Überschrift „1. Bezirks= und ortspolizeiliche Vorschriften 
über die Wasserbenutzung und Entwässerung“ ist im § 19 Absatz 4 nach „Über- 
wachung“ einzuschalten: „und Durchführung“. 
16. Im vierten Abschnitt (Die Wassergenossenschaften) erhält im § 52 
(Inhalt der Genehmigung) der Absatz 2 folgende Fassung:
	        
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