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„Handelt es sich um die Ausführung eines Unternehmens, zu welchem nach diesem Gesetze
Zwangsbefugnisse in Anspruch genommen werden oder eine Verleihung oder Genehmigung
erforderlich ist (§58 27ff, 37, 15, 15 a), so ist der Beschluß über die Genehmigung zur Ge-
nossenschaftsbildung tunlichst mit dem Beschluß über die Zulassung der Zwangsbefugnisse und
über die Verleihung oder Genehmigung zu verbinden.“
17. Im § 66 (Gebührenfreiheit) und im § 70 (Inhalt des Antrags auf
Feststellung der Beitrittspflicht) im Absatz 2 Ziffer 5 sind vor dem Worte „Ge-
nehmigung“ die Worte: „Verleihung oder“ einzuschalten.
18. Im § 68 (Voraussetzungen des Beitrittszwangs) sind im Absatz 1 hinter
dem Wort „Landeskultur“ die Worte einzuschalten: „oder der Industrie": ferner ist statt „§ 50
Absatz 1 Ziffer 1 bis 3“ zu setzen: „§ 50 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5“ erdlich sind die Worte
„sprechen sich mindestens zwei Drittel“ zu ersetzen durch „spricht sich mehr als die Hälfte“.
19. Im § 72 (Offenlegung und Ladung zur Abstimmungstagfahrt) erhält
der Absatz 2 folgende Fassung:
„Gleichzeitig kann zutreffendenfalls das Verfahren wegen Zulassung der Zwangsbefugnisse
und wegen Verleihung oder Genehmigung eingeleitet und iusbesondere die etwa erforderliche
Offenlegung und Bekanntmachung mit der vorgedachten Offenlegung verbunden werden.“
20. Die Uberschrift des fünften Abschuitts — vor § 82 — hat zu lauten: „Wasser-
schutz und Bauten in und an Gewässern".
21. Im §8 91 (Genehmigung von Bauten in und an Gewässern) ist im
ersten Absatz statt „zu denen nicht schon nach §§ 37 und 38 eine Genehmigung erforderlich
ist“ zu setzen, „soweit nicht schon nach § 37 eine Verleihung oder nach § 45 eine Geneh-
migung erforderlich ist“.
Ferner ist im gleichen Absatz hinter den Worten „auf den Wasserabfluß oder Eisgang“
einzufügen: „sowie überhaupt auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte Anderer".
Hinter dem Absatz 2 ist folgender neuer Absatz einzuschieben:
„Die Genehmigung ist zu versagen oder an beschränkende Bedingungen oder an die Er-
füllung bestimmter Auflagen zu knüpfen, wenn die in § 38 Absatz 1 Ziffer 2 a oder b bezeich-
neten Wirkungen eintreten würden."“
Hinter dem neuen Absatz 3 ist als Absatz 4 folgende Bestimmung einzufügen:
„Die Bestimmung des § 38 Ziffer 2 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
auf die Entschädigung der Vorteil anzurechnen ist, der dem Geschädigten aus dem Unternehmen
erwächst."
Die bisherigen Absätze 3 und 4 des Gesetzes werden Absätze 5 und 6.
Im bisherigen Absatz 5 (künftig Absatz 7) ist statt „§8 46“ zu setzen: „§ 44".
Absatz 6 (künftig Absatz 8) erhält folgende Fassung:
„Wasser= und Uferbauten, welche die Verbesserung des Wasserabflusses oder den Uferschutz
bezwecken und unter Leitung der technischen Staatsbehörde ausgeführt werden, bedürfen einer