Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 249 
durch Verordnung erlassen. Hinsichtlich des Ansatzes von Sporteln und Auslagen und der 
Gebühren der Rechtsanwälte finden die für die Verwaltungsgerichte maßgebenden Bestimmungen 
Anwendung.“ 
Artikel II. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit der Verkündigung in Wirksamkeit. 
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts 
der An= oder Hinterlieger oder durch ordnungsgemäße Genehmigung begründeten Wasser- 
benutzungerechte bleiben in Wirksamkeit, auch wenn sie nach diesem Gesetz der Verleihung be- 
dürften. Das Gleiche gilt von Wasserbenutzungsrechten, die gemäß § 16 Absatz 2 des bis- 
herigen Gesetzes von den An= oder Hinterliegern verpachtet worden sind „sofern und soweit sie 
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes tatsächlich ausgeübt werden. 
Genehmigungen, welche nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zur Benutzung 
öffentlicher Gewässer erteilt worden sind, bleiben kraft Gesetzes ohne Entschädigung widerruflich, 
auch wenn bei der Erteilung der Genehmigung der Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten 
worden ist. 
Die 88 43, 44, 48 finden auch auf diejenigen Genehmigungen Anwendung, die nach 
den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen erteilt worden sind. 
Für diejenigen bei den bürgerlichen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten, welche nach 
§ 103 Satz 2 verglichen mit § 108 Ziffer 6 oder nach § 108 Ziffer 9 künftighin vor die 
Verwaltungsbehörden und nach § 110 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 vor die Verwaltungsgerichte 
gehören, tritt deren Zuständigkeit mit dem in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Zeitpunkt 
ein, sofern nicht bereits ein Endurteil erster Instanz ergangen und verkündet ist. 
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wassergesetzes, wie er 
sich aus Vorstehendem ergibt, mit durchlaufenden Paragraphenzahlen bekannt zu machen. 
Das gleiche Ministerium ist, soweit erforderlich im Benehmen mit den anderen Ministerien, 
mit der Ausführung dieses Gesetzes und der Erlassung der Vollzugsbestimmungen betraut. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 8. April 1913. 
Friedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 36
	        
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