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den früher floßbaren Wasserläufen, deren Eigenschaft als öffentliche Gewässer durch eine seit
dem Jahre 1852 erlassene Verfügung der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.
(4) Wird künftighin ein Gewässer oder eine Strecke desselben durch künstliche Veranstaltungen
für den öffentlichen Verkehr mit Schiffen oder gebundenen Flößen benutzbar gemacht, so beginnt
die Eigenschaft als öffentliches Gewässer mit dem in der Bekanntmachung der obersten Staats-
behörde bezeichneten Zeitpunkte. Den an dem Gewässer Eigentums= und Nutzungsberechtigten
ist der ihnen aus dieser Maßnahme entstehende Schaden vom Staate oder von dem sonstigen
Unternehmer zu ersetzen.
(5) Erscheint mit Rücksicht auf die Anderung der tatsächlichen Verhältnisse die Benutzung
eines öffentlichen Gewässers für die bestimmungsgemäßen Verkehrszwecke dauernd als aus-
geschlossen, so kann ihm durch bekanutzumachende Entschließung der obersten Staatsbehörde
die Eigenschaft als öffentliches Gewässer ganz oder auf eine bestimmte Strecke entzogen werden.
§ 2. (§ 2.)
Natürliche nicht öffentliche Wasserläufe.
(1) Die natürlichen nicht öffentlichen Wasserläufe (Flüsse, Bäche) stehen im Eigentum der
Gemeinden, soweit sich das Bett innerhalb ihrer Gemarkung befindet. Bildet der Wasserlauf
die Grenze zwischen zwei inländischen Gemarkungen, so ist im Zweifel die Mittellinie des
Wasserlaufes die Eigentumsgrenze.
(2) Als natürliche nicht öffentliche Wasserläufe gelten auch die zur Entsumpfung und
Entwässerung von Gebietsteilen hergestellten größeren Gräben (Landgräben), sowie Teilstrecken,
die zum gänzlichen oder teilweisen Ersatze eines natürlichen Wasserlaufes hergestellt worden sind.
§ 3. (8 3.)
Künstliche nicht öffentliche Wasserläufe.
(1) An den künstlichen nicht öffentlichen Wasserläufen (Kanälen, Gräben, Dohlen, sonstigen
ober= und unterirdischen Leitungen) steht das Eigentums= oder Benutzungsrecht denjenigen zu,
welche solche Rechte durch Rechtsgeschäft oder sonstige hierzu geeignete Vorgänge erworben haben.
(2) Wenn und soweit auf diese Weise begründete Eigentums= oder Benutzungsrechte an
einem künstlichen nicht öffentlichen Wasserlaufe nicht nachweisbar sind, finden auf denselben
die für die natürlichen nicht öffentlichen Wasserläufe maßgebenden Bestimmungen Anwendung.
§ 4. (§ 4.)
Geschlossene Gewässer.
(1) Soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes oder Rechte Dritter entgegenstehen,
erstreckt sich das Eigentumsrecht an einem Grundstück auch auf das Wasser, welches, ohne zu
einem oberirdischen Wasserlauf zu gehören, sich auf oder unter der Oberfläche des Grundstückes
befindet, insbesondere auf die Seen, Teiche und Weiher, auch wenn dieselben einen regelmäßigen
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