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ober= oder unterirdischen Zu= oder Abfluß haben, die Brunnen und Zisternen, die Quellen,
die unterirdischen Wasseradern, das Grundwasser.
(2) Seen, an denen Eigentumerechte Anderer nicht nachweisbar sind, stehen im Eigentum
des Staates.
2. Ubertragung, Belastung, Abgrezung des Eigentums au Gewässern; Auderungen an ihrem Bett
und Ufer.
§ 5. (6 5.)
Unzulässigkeit der übertragung oder Belastung des Eigentums des
Staates und der Gemeinden.
Das dem Staate an öffentlichen Gewässern und den Gemeinden an natürlichen nicht
öffentlichen Wasserläufen zustehende Eigentum kann im Wege privatrechtlichen Rechtsgeschäftes
weder auf Andere übertragen noch mit Rechten belastet werden.
* 6. (8 6.)
Eigentumsgrenze.
(1) Die Grenze zwischen dem Bette eines Gewässers und den im Eigentum Anderer
stehenden Ufergrundstücken (Uferlinie) bestimmt sich im Zweifel nach dem normalen mittleren
Wasserstande.
(2) Die Uferlinie kann unter Aussicht der technischen Behörde vermarkt werden.
§ 7. (6 7.)
Natürlich entstehende Anlandungen und Inseln.
Die in einem öffentlichen Gewässer, in einem natürlichen nicht öffentlichen Wasserlaufe
oder in einem nach § 4 Absatz 2 im Eigentum des Staates stehenden See über der Höhe
des normalen mittleren Wasserstandes durch Zurücktreten des Wassers, durch Erhöhung der
Sohle oder durch Anspülung von festen Stoffen trocken gelegten Flächen wachsen zu Eigentum zu:
1. wenn sie sich im Zusammenhange mit den Ulfergrundstücken bilden, den Auliegern
längs ihrer Eigentumsgrenze (Uferlinie) rechtwinklig bis zur Mittellinie des Gewässers
(Anlandungen);
2. wenn sie sich, allseitig vom Wasser umgeben, außerhalb des Zusammenhanges mit den
Ufergrundstücken bilden, den Eigentümern des Gewässers innerhalb ihrer Eigentums-
grenzen (JInseln).
§ 8. (§ 8.)
Künstlich entstehende Anlandungen und Inseln.
(1) Wenn und insoweit die Bildung von Anlandungen und Inseln in einem öffentlichen
Gewässer, in einem natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf oder in einem der in § 4 Absatz 2
genannten Seen durch Kunstbauten herbeigeführt worden ist, wächst das Eigentum daran dem