Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

252 XVIII. 
ober= oder unterirdischen Zu= oder Abfluß haben, die Brunnen und Zisternen, die Quellen, 
die unterirdischen Wasseradern, das Grundwasser. 
(2) Seen, an denen Eigentumerechte Anderer nicht nachweisbar sind, stehen im Eigentum 
des Staates. 
2. Ubertragung, Belastung, Abgrezung des Eigentums au Gewässern; Auderungen an ihrem Bett 
und Ufer. 
§ 5. (6 5.) 
Unzulässigkeit der übertragung oder Belastung des Eigentums des 
Staates und der Gemeinden. 
Das dem Staate an öffentlichen Gewässern und den Gemeinden an natürlichen nicht 
öffentlichen Wasserläufen zustehende Eigentum kann im Wege privatrechtlichen Rechtsgeschäftes 
weder auf Andere übertragen noch mit Rechten belastet werden. 
* 6. (8 6.) 
Eigentumsgrenze. 
(1) Die Grenze zwischen dem Bette eines Gewässers und den im Eigentum Anderer 
stehenden Ufergrundstücken (Uferlinie) bestimmt sich im Zweifel nach dem normalen mittleren 
Wasserstande. 
(2) Die Uferlinie kann unter Aussicht der technischen Behörde vermarkt werden. 
§ 7. (6 7.) 
Natürlich entstehende Anlandungen und Inseln. 
Die in einem öffentlichen Gewässer, in einem natürlichen nicht öffentlichen Wasserlaufe 
oder in einem nach § 4 Absatz 2 im Eigentum des Staates stehenden See über der Höhe 
des normalen mittleren Wasserstandes durch Zurücktreten des Wassers, durch Erhöhung der 
Sohle oder durch Anspülung von festen Stoffen trocken gelegten Flächen wachsen zu Eigentum zu: 
1. wenn sie sich im Zusammenhange mit den Ulfergrundstücken bilden, den Auliegern 
längs ihrer Eigentumsgrenze (Uferlinie) rechtwinklig bis zur Mittellinie des Gewässers 
(Anlandungen); 
2. wenn sie sich, allseitig vom Wasser umgeben, außerhalb des Zusammenhanges mit den 
Ufergrundstücken bilden, den Eigentümern des Gewässers innerhalb ihrer Eigentums- 
grenzen (JInseln). 
§ 8. (§ 8.) 
Künstlich entstehende Anlandungen und Inseln. 
(1) Wenn und insoweit die Bildung von Anlandungen und Inseln in einem öffentlichen 
Gewässer, in einem natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf oder in einem der in § 4 Absatz 2 
genannten Seen durch Kunstbauten herbeigeführt worden ist, wächst das Eigentum daran dem
	        
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