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(2) Das beteiligte Unternehmen hat den in Anspruch Genommenen für alle im Zusammen.
hang mit der Ausführung der Verbesserung oder Verlegung, insbesondere auch durch etwaige
Betriebsunterbrechungen und durch Vermehrung des Unterhaltungs= und Betriebsaufwands
erwachsenden Nachteile zu entschädigen und auf Verlangen für erst künftig zu erwartende
Nachteile Sicherheit zu leisten.
(3) Wenn und soweit die Verbesserung oder Verlegung eines in der Unterhaltung ver-
nachlässigten Wasserbaues zur Folge hat, daß dem Eigentümer eine Entlastung von der ihm
kraft öffentlichen Rechts obliegenden Unterhaltungspflicht zugeht, hat der Eigentümer des
Wasserbaues an den dem beteiligten Unternehmer erwachsenden Kosten entsprechend teilzunehmen.
(1) Der im ersten Absatz bezeichnete Anspruch greift nicht Platz, wenn der Eigentümer
des Wasserbaues binnen einer ihm durch die Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist den
Masserüberschuß durch entsprechende Herstellungen für ein eigenes Unternehmen verfügbar macht.
§ 35. (§ 32.)
Sonstige Zwangsbefugnisse für Unternehmungen, die dem öffentlichen
Interesse oder einem überwiegenden Interesse der Landeskultur oder der
Industrie dienen.
(1) Wenn zur zweckmäßigen Ausführung, Erweiterung oder Verbesserung eines dem
öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden Interesse der Landeskultur oder der Industrie
dienenden Unternehmens, welches die Bewässerung, die Entwässerung, die Fürsorge für den
Wasserschutz, den Betrieb von Wasserwerken mittelst Stauanlagen und Sammelbecken, die
Wasserversorgung oder die Abführung von Abwässern oder Abgängen bezweckt, die Benutzung
von Grundstücken Anderer oder von Gewässern, an denen Anderen ein Eigentums= oder
Benutzungsrecht zusteht, für die Zu= oder Ableitung des Wassers oder für die sonstige Her
stellung der Anlagen erforderlich ist, können diese Eigentümer und Nutzungsberechtigten auf
den Antrag des beteiligten Unternehmers als verpflichtet erklärt werden, gegen Entschädigung
zu gestatten, daß ihre Grundstücke und Gewässer für die Zu= oder Ableitung des Wassers
und zur Herstellung und Unterhaltung der sonstigen Anlagen benutzt werden. Diese Bestimmung
sindet auch Anwendung, wenn es sich um Herstellung oder Verbesserung einer Wasserstraße
handelt.
(2) Die Bestimmungen des § 30 Absatz 2 bis 5 finden mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die Gestattung der Mitbenutzung der von dem beteiligten Unternehmer aus
geführten Stau-, Zu= und Ableitungsanlagen auch für die Ausübung eines dem in Auspruch
Genommenen zustehenden Wasserbenutzungsrechts verlangt und daß ausnahmsweise auch die
zu einem Gebäude gehörigen Hof= und Gartengrundstücke dem Anspruch unterworfen werden
können- wenn die ihnen dadurch zugehenden Nachteile im Verhältnis zur Gemeinnützigkeit des
beabsichtigten und in anderer Weise zweckmäßig nicht auszuführenden Unternehmens eine
erheblich geringere Bedeutung haben.
(3) Werden durch ein Unternehmen der in Absatz 1 bezeichneten Art, welches die Er-
zeugung von elektrischer Energie bezweckt, die Wasserbenutzungsrechte von Besitzern bestehender