Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 263 
(2) Das beteiligte Unternehmen hat den in Anspruch Genommenen für alle im Zusammen. 
hang mit der Ausführung der Verbesserung oder Verlegung, insbesondere auch durch etwaige 
Betriebsunterbrechungen und durch Vermehrung des Unterhaltungs= und Betriebsaufwands 
erwachsenden Nachteile zu entschädigen und auf Verlangen für erst künftig zu erwartende 
Nachteile Sicherheit zu leisten. 
(3) Wenn und soweit die Verbesserung oder Verlegung eines in der Unterhaltung ver- 
nachlässigten Wasserbaues zur Folge hat, daß dem Eigentümer eine Entlastung von der ihm 
kraft öffentlichen Rechts obliegenden Unterhaltungspflicht zugeht, hat der Eigentümer des 
Wasserbaues an den dem beteiligten Unternehmer erwachsenden Kosten entsprechend teilzunehmen. 
(1) Der im ersten Absatz bezeichnete Anspruch greift nicht Platz, wenn der Eigentümer 
des Wasserbaues binnen einer ihm durch die Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist den 
Masserüberschuß durch entsprechende Herstellungen für ein eigenes Unternehmen verfügbar macht. 
§ 35. (§ 32.) 
Sonstige Zwangsbefugnisse für Unternehmungen, die dem öffentlichen 
Interesse oder einem überwiegenden Interesse der Landeskultur oder der 
Industrie dienen. 
(1) Wenn zur zweckmäßigen Ausführung, Erweiterung oder Verbesserung eines dem 
öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden Interesse der Landeskultur oder der Industrie 
dienenden Unternehmens, welches die Bewässerung, die Entwässerung, die Fürsorge für den 
Wasserschutz, den Betrieb von Wasserwerken mittelst Stauanlagen und Sammelbecken, die 
Wasserversorgung oder die Abführung von Abwässern oder Abgängen bezweckt, die Benutzung 
von Grundstücken Anderer oder von Gewässern, an denen Anderen ein Eigentums= oder 
Benutzungsrecht zusteht, für die Zu= oder Ableitung des Wassers oder für die sonstige Her 
stellung der Anlagen erforderlich ist, können diese Eigentümer und Nutzungsberechtigten auf 
den Antrag des beteiligten Unternehmers als verpflichtet erklärt werden, gegen Entschädigung 
zu gestatten, daß ihre Grundstücke und Gewässer für die Zu= oder Ableitung des Wassers 
und zur Herstellung und Unterhaltung der sonstigen Anlagen benutzt werden. Diese Bestimmung 
sindet auch Anwendung, wenn es sich um Herstellung oder Verbesserung einer Wasserstraße 
handelt. 
(2) Die Bestimmungen des § 30 Absatz 2 bis 5 finden mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß die Gestattung der Mitbenutzung der von dem beteiligten Unternehmer aus 
geführten Stau-, Zu= und Ableitungsanlagen auch für die Ausübung eines dem in Auspruch 
Genommenen zustehenden Wasserbenutzungsrechts verlangt und daß ausnahmsweise auch die 
zu einem Gebäude gehörigen Hof= und Gartengrundstücke dem Anspruch unterworfen werden 
können- wenn die ihnen dadurch zugehenden Nachteile im Verhältnis zur Gemeinnützigkeit des 
beabsichtigten und in anderer Weise zweckmäßig nicht auszuführenden Unternehmens eine 
erheblich geringere Bedeutung haben. 
(3) Werden durch ein Unternehmen der in Absatz 1 bezeichneten Art, welches die Er- 
zeugung von elektrischer Energie bezweckt, die Wasserbenutzungsrechte von Besitzern bestehender
	        
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