Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

264 XVIII. 
Wassertriebwerke derart beschräukt, daß diese ihre Triebkraft ganz oder teilweise einbüßen, so 
kann der Unternehmer für verpflichtet oder berechtigt erklärt werden, diesen Wasserwerksbesitzern 
statt einer Geldentschädigung gleichwertigen Ersatz an Triebkraft durch Zuleitung elektrischer 
Energie zu leisten. Die hierzu erforderlichen Einrichtungen sind von dem Unternehmer her 
zustellen oder zu vergüten. 
8 36. (8 33.) 
lberlassung des Eigentums anstatt der Belastung. 
Wenn die Belastung eines Grundstücks oder Gewässers nach §§ 30 bis 35 zur Folge 
hat, daß ein Grundstück oder Gewässer nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweck 
mäßig benutzt werden kann, so kann der Eigentümer verlangen, daß statt der Auflegung der 
Beschränkung das Eigentum an dem Grundstück oder Gewässer oder an dem entsprechenden 
Teile desselben von dem Antragsteller gegen Entschädigung erworben werde. 
§ 37. (8 34.) 
Gestattung der Vorarbeiten. 
(1) Jeder Grundbesitzer ist verpflichtet, die Vorarbeiten, welche zur Geltendmachung der 
in den §8§ 27 bis 35 bezeichneten Ansprüche erforderlich sind, auf den beteiligten Grundstücken 
gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens geschehen zu lassen. Auf Verlangen des 
Grundbesitzers kann der Unternehmer angehalten werden, hiefür vor Inangriffnahme der 
Vorarbeiten Sicherheit zu leisten. 
(2) Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof= und Gartenräumen bedarf 
der Unternehmer, insoweit dazu der Besitzer seine Einwilligung nicht ansdrücklich erteilt, in 
jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer 
zu benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat. 
(3) Eine Zerstörung von baulichen Aulagen oder ein Fällen von Bäumen ist nicht gestattet. 
§ 38. (§ 35.) 
Fristen zur Ausführung der Arbeiten. 
(1) Wird ein nach §§ 29 bis 35 erhobener Anspruch als begründet erklärt, so ist dem 
Anspruchsberechtigten eine Frist zu bestimmen, binnen der die Arbeiten auf dem Grundstücke 
des in Anspruch Genommenen auszuführen und zutreffendenfalls die Anlagen in Betrieb zu 
nehmen sind, widrigenfalls der Anspruch erlischt. 
(2) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann die Frist angemessen verlängert und gegen 
Fristversäumnis Wiederherstellung erteilt werden. 
(3) Wird von dem durch Zustimmung des Beteiligten oder durch behördliche Entscheidung 
erworbenen Anspruch kein Gebrauch gemacht, so kann der in Anspruch Genommene Entschädigung 
für die ihm durch Erhebung des Anspruchs etwa zugegangenen Nachteile verlangen.
	        
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