XVIII. 265
8 39. (8 36.)
Leistung der Entschädigung und der Sicherheit vor Inangriffnahme der
Arbeiten.
(1) Mit den Arbeiten, welche infolge eines nach den 88 29 bis 35 begründeten Anspruchs
gegen Entschädigung auf den Grundstücken Anderer auszuführen sind, darf ohne Zustimmung
des in Anspruch Genommenen nicht begonnen werden, ehe die Entschädigung geleistet ist. Läßt
sich der durch die Ausführung der Arbeiten erwachsende Schaden zum Voraus nicht genau
berechnen, so ist die zu gewährende Entschädigungssumme auf Grund annähernder Schätzung
und vorbehaltlich späterer endgültiger Berechnung vorläufig festzusetzen.
(2) Ist Grund zu der Annahme vorhanden, daß dem in Anspruch genommenen Eigentümer
außer dem durch die Belastung erwachsenden und vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu
ersetzenden Schaden künftighin im Zusammenhang mit der Ausführung, Unterhaltung und
dem Betrieb der Anlagen weitere wirtschaftliche Nachteile zugehen können, so kann demjenigen,
welcher die Zwangsbefugnis in Anspruch nimmt, sofern nicht schon durch die Person des
Unternehmers (Staat, Gemeinde, öffentliche Genossenschaft und dergleichen) ausreichende Gewähr
gegeben ist, die Pflicht auferlegt werden, für die etwa künftig entstehenden Nachteile vor
Inangriffnahme der Arbeiten Sicherheit zu leisten.
Dritter Abschnitt.
Verleihung, Genehmigung, Regelung und Untersagung der Wasser-
benutzung und Entwässerung.
1. Verleihung und Genehmigung der Wasserbenutzung und Entwässerung.
* 40. (§ 37 und 38)
Fälle der Verleihung von Wasserbenutzungsrechten.
Der Verleihung bedarf:
1 wer ein öffentliches Gewässer oder einen natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf in
einer über den Gemeingebrauch (§ 12) oder bei einem natürlichen nicht öffentlichen
Wasserlauf über die ihm nach § 17 Absatz 1 zustehenden Benutzungsrechte hinaus-
gehenden Weise benutzen will, wenn es sich handelt:
a. um die Einleitung oder Abführung flüssiger oder fester Stoffe in einen Wasserlauf,
wodurch die Eigenschaften des Wassers geändert oder nachteilige Einwirkungen auf
den Wasserabfluß und Wasserstand ausgeübt werden können,
b. um die Errichtung oder den Betrieb von Stauanlagen zu Wassertriebwerken und
ihrer Zubehörden, wie Sammelbecken, Zu= und Ableitungskanäle nebst den Trieb-
werksanlagen,
um zur Entwässerung oder Bewässerung oder zur sonstigen Wasserbenutzung dienende
Veranstaltungen, wodurch in einer Weise, die erhebliche Einwirkungen auf die
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