Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

292 XVIII. 
(3) Für Gewässer, bei denen Hochwasser häufiger auftreten, können durch Verordnung, 
bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift oder durch öffentlich kundzugebende Anordnungen der 
Verwaltungsbehörde zum voraus die zur Sicherung der Hilfeleistung erforderlichen Maßnahmen 
getroffen werden. 
§ 98. (5 90.) 
Polizeiliche Vorschriften im Interesse des Wasserschutzes. 
(1) Die im öffentlichen Interesse zur Sicherung einer regelmäßigen Räumung der fließenden 
Gewässer, zum Schutz und zur Instandhaltung der Wasserstraßen, Fluß-, Bach= und Kanal- 
läufe, sowie der im Wasserbereiche liegenden Grundstücke erforderlichen näheren Bestimmungen 
werden im Wege der Verordnung erlassen; für die nicht öffentlichen Gewässer kann dies auch 
im Wege der bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschrift geschehen, desgleichen auch mit besonderer 
Genehmigung der Zentralbehörde für einzelne Strecken öffentlicher Gewässer. 
(2) Insbesondere kann hierbei auch bestimmt werden, daß den fließenden Gewässern eine 
zum Ablauf der gewöhnlichen Hochwassermasse dienende bestimmte Normalbreite erhalten oder 
verschafft werden muß und daß ein mäßiger Streifen der Ufergrundstücke zum Zwecke der 
Uferbegehung von Sträuchern, Zäunen, Bäumen und ähnlichen Hindernissen freizuhalten ist. 
§ 99. C 91.) 
Genehmigung von Bauten in und an Gewässern. 
(1) Wer in einem öffentlichen Gewässer oder an dem Ufer desselben, soweit das Ufer 
unter dem Hochwasser liegt, zum Wasserschutze, zur Uberbrückung oder zu anderen Zwecken, 
soweit nicht schon nach § 40 eine Verleihung oder nach § 52 eine Genehmigung erforderlich 
ist, Bauten oder sonstige Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluß oder Eisgang sowie 
überhaupt auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte Anderer eine ungünstige Einwirkung 
ausüben können, ausführen oder wesentlich ändern will, hat dazu die vorgängige Genehmigung 
der zuständigen Behörde einzuholen. 
(2) Durch die zuständige Behörde kann das Hochwassergebiet im Sinne der vorstehenden 
Bestimmung näher begrenzt oder bestimmt werden, daß für näher begrenzte Abschnitte des 
Hochwassergebiets oder für bestimmte Arten von Bauten und sonstigen Veranstaltungen eine 
Genehmigung nicht erforderlich oder die Erstattung einer Anzeige vor der Ausführung oder 
Abänderung ausreichend sei. Derartige Anordungen sind den Beteiligten in geeigneter Weise 
kundzugeben. 
(3) Die Genehmigung ist zu versagen oder an beschränkende Bedingungen oder an die 
Erfüllung bestimmter Anflagen zu knüpfen, wenn die in § 41 Absatz 1 Ziffer 2 à oder b 
bezeichneten Wirkungen eintreten würden. 
(4) Die Bestimmung des § 41 Ziffer 2 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, 
daß auf die Entschädigung der Vorteil anzurechnen ist, der dem Geschädigten aus dem Unter- 
nehmen erwächst. 
(5) Die Genehmigung kann auf Zeit erteilt werden.
	        
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