Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

342 XVIII. 
neten Angaben zu enthalten hat, ist die Entschließung über die Verleihung oder Genehmigung 
mit sämtlichen dem Unternehmer auferlegten Bedingungen, Verpflichtungen u. s. w., aber ohne 
Entscheidungsgründe, ihrem Wortlaut nach aufzunehmen. 
(5) Auf allen soweit erforderlich gemäß Absatz 3 richtig gestellten Beschreibungen, Plänen und 
Zeichnungen ist die Zugehörigkeit zu dem Bescheid unter Angabe von Zeit und Ort zu beurkunden. 
Eine Fertigung dieser Unterlagen ist dem Antragsteller mit dem Bescheid, wenn möglich mit diesem 
fest verbunden, zuzustellen. Eine zweite Fertigung ist in die Akten des Bezirksamts einzuheften, 
die dritte Fertigung erhält die technische Behörde, welcher die Uberwachung der Anlage obliegt. 
Die vierte Fertigung nebst einer beglaubigten Abschrift des Bescheids ist gemäß § 17 Absatz 2 
der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues in dem dortselbst bezeichneten Zeitpunkt ein- 
zusenden. Bei Wasserwerken für große Überlandzentralen ist dieser Behörde außerdem eine 
fünfte Fertigung mitzuteilen (§ 35 Absatz 1). 
(6) Bei der Zustellung des Bescheids ist dem Unternehmer zu eröffnen, daß er sowohl 
den Beginn der Ausführung als auch die Vollendung des Unternehmens sowie den Zeitpunkt 
der Inbetriebnahme der zuständigen technischen Behörde anzuzeigen habe; bei Stauanlagen 
für Wassertriebwerke ist der Unternehmer außerdem darauf aufmerksam zu machen, daß vor 
Inbetriebsetzung der Anlage die Eiche ordnungsgemäß anzubringen ist (8 69). 
(7) Das Bezirksamt kann, wenn es ihm angezeigt erscheint, den Verleihungs= oder Ge- 
nehmigungsbescheid auf Kosten des Antragstellers wörtlich oder im Auszug im amtlichen Ver- 
kündigungsblatt veröffentlichen. Dies hat in der Regel zu geschehen, wenn der Antrag auf 
Verleihung oder Genehmigung öffentlich bekannt gegeben worden ist. 
* 54. ( 27.) 
überwachung der Ausführung der Anlagen. 
(1) Die technische Bezirksbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung der Anlage auf 
Kosten des Unternehmers zu überwachen. 
(2) Wenn bei Stauvorrichtungen das höchste zulässige Maß der Wasserspannung oder die 
Höhenlage einzelner Bauteile an Ort und Stelle festzustellen ist, hat die technische Behörde 
tunlichst schon während der Ausführung der Anlage die Anbringung der erforderlichen Marken 
vorzunehmen (vergleiche § 55 des Gesetzes und § 67 ff. dieser Verordnung.) 
(3) Nach Vollendung der Anlage hat die technische Behörde dem Bezirksamt mitzuteilen, 
ob die Anlage nach den genehmigten Beschreibungen, Plänen und Zeichnungen, sowie den 
Bedingungen der Verleihung oder Genehmigung, ausgeführt ist, sowie zu welchem Zeitpunkt 
sie vollendet war und wann sie in Betrieb genommen worden ist. 
(4) Bei unwesentlichen Abweichungen, welche einer Verleihung oder Genehmigung nicht 
bedürfen, sind die Beschreibungen, Pläne und Zeichnungen mit dem wirklichen Zustand in 
Einklang zu bringen. Zeigt die Ausführung gegenüber dem genehmigten Plan Anderungen, 
welche ohne Verleihung oder Genehmigung nicht hätten vorgenommen werden dürfen, so ist 
der Unternehmer zur Herstellung des genehmigten Zustands oder zur Einreichung eines Antrags 
auf nachträgliche Verleihung oder Genehmigung anzuhalten.
	        
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