1871. 37
Separatartikel
zu dem Staatsvertrage vom 8. October 1870.
Die Herzoglich Sachsen Meiningensche Regierung betheiligt sich an der im
Artikel 18 des vorstehenden Verkrags vereinbarten Zeichnung von Stammactien
nu#r unter der Voraussetzung, daß die im Artikel 17 erwähnte Zweigbahn innerhalb
der dort vorgesehenen Frist wirklich zur Ausführung kommt. Sollte dies nicht
der Fall sein, so verpflichtet sich die Fürstlich Schwarzburgische Regierung, auf
Verlangen der Herzoglich Meiningenschen Regierung, den von dieser gezeichneten
auf die Meiningensche Bahnstrecke zwischen Saalseld und Naschhausen entsallenden
Actienantheil unter Erstattung der für denselben geleisteten Einzahlungen eigenthümlich
zu übernehmen, während für den auf den übrigen Theil des Meiningenschen
Gebiets entfallenden Actienantheil die Herzoglich Sachsen-Meiningensche
Regierung verhastet bleibt.