Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871.  37

Separatartikel
zu  dem  Staatsvertrage  vom  8.  October  1870.

Die  Herzoglich  Sachsen  Meiningensche  Regierung  betheiligt  sich  an  der  im
Artikel  18  des  vorstehenden  Verkrags  vereinbarten  Zeichnung  von  Stammactien
nu#r  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  im  Artikel  17  erwähnte  Zweigbahn  innerhalb
der  dort  vorgesehenen  Frist  wirklich  zur  Ausführung  kommt.  Sollte  dies  nicht
der  Fall  sein,  so  verpflichtet  sich  die  Fürstlich  Schwarzburgische  Regierung,  auf
Verlangen  der  Herzoglich  Meiningenschen  Regierung,  den  von  dieser  gezeichneten
auf  die  Meiningensche  Bahnstrecke  zwischen  Saalseld  und  Naschhausen  entsallenden
Actienantheil  unter  Erstattung  der  für  denselben  geleisteten  Einzahlungen  eigenthümlich
  zu  übernehmen,  während  für  den  auf  den  übrigen  Theil  des  Meiningenschen
  Gebiets  entfallenden  Actienantheil  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
Regierung  verhastet  bleibt.