Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XX. 419 
Anlage B 
(zu § 19). 
  
(Bezeichnung der Anstalt.) 
Bescheinigung. 
N. N. (Vor und Zunaueeeeeeee 
geborenddn ... l.zu.......... 
(bei kleineren Orten Angabe des Amtsbezirks, bei auswärtigen auch Kreis und Land) 
(Anugabe des Bekenntnisse) , Sohn des (Stand, Name, Wohnort des Vaters) 
............... ,hatdieAnftaltseit............... 
befuchtundwmsciL...·. Schülerdet(Piimaciftcusitassc)............... 
Er ist durch Entschließung des Großherzoglichen Ministeriums des Kultus und Unter- 
richts nn. er. . . . . zum Zwecke des Eintritts in die 
Kaiserlich Deutsche Marine zu einer außerordentlichen Reifeprüfung im März l. J. zugelassen 
worden und hat diese Prüfung bestanden. 
Sein Betragen an der Anstalt 0r ..... . . . ... 
Sein Fleiß rWW7W7W7W7WVWVWVWVWT . „r 
Seine Kenntnisse und Fertigkeiten in den einzelnen Lehr und Prüfungsgegenständen waren: 
Wahlfreie Lehrgegenstände: 
Dies wird dem Genannten zum Zwecke des Eintritts in die Kaiserlich Deutsche Marine 
mit dem Anfügen bescheinigt, daß ihm das förmliche Reifezeugnis auf Vorlage einer amtlichen 
Bescheinigung der zuständigen Marinebehörde, daß er in die Marine eingetreten ist und ihr 
am 30. Juli l. J. noch angehört hat, zugestellt werden wird. 
dien r1en 19 
Der Vorsitzende der Prüfungsbehörde: Großherzogliche Direktion. 
(des Gymnasiums) 
(I. S.) (des Realgymnasiums) 
(der Oberrealschule). 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1911. 58
	        
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