Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

120 XX. 
Anlage B 1 
(zu § 19). 
(Bezeichnung der Anstalt.) 
  
Weifezeugnis. 
N. N. (Vor= und Zuname) 
geborendien . . .. 11 z. 
(bei kleineren Orten Angabe des Amtsbezirks, bet answärtigen auch Kreis und Landd.. . . . ... 
(Angabe des Bekeuntnisses) .. . .. „Sohn des (Stand, Name, Wohnort des Vaterss 
,,,,, , hat (das Gymnasinm, Realgymnasium, die Oberrealschule) in. 
............... scitdc1n..........·.19..vonKlasse.. 
unbesuchtundwarscitdcm.....·....... 19..Schülerder(Prima,erlteumusic- 
(thdrrSchülct-ekftindiePrima(erfthlassc)eingetreten-.sosindAngabenüberdicfkühcrbcsnchteActftaltzumachet-J 
Derselbe ist durch Entschließung des Großherzoglichen Ministeriums des Kultus und 
Unterrichts vom. ........ . . . ... Nr. . . . . zum Zwecke des irin in 
die Kaiserlich Deutsche Marine zu einer außerordentlichen Reifeprüfung im März d. J. zu— 
gelassen worden. 
(Liegt der Fall des § 15 Absatz 3 vor, so ist hier die erforderliche Beurkundung einzufügen.) 
Er hat diese Prüfung bestanden. 
Sein Betragen an der Anstalt waor 
Sein Fleiß ccrrr+- .... 
Seine Kenntnisse und Fertigkeiten in den einzelnen Lehr= und Prüfungsgegen= 
ständen waren: 
Wahlfreie Lehrgegenstände: 
Nachdem der Genannte der Kaiserlich Deutschen Marine am 30. Juli l. J. noch an- 
gehört hat, wird ihm hiermit das 
Reifezeugnis (eines Gymnasinms, Realgymnasiums, einer Oberrealschule) 
mit der Gesamtnote.... ... . ... zuerkannt. 
............... ,de11.«s3!..........19 
Der Vorsitzende der Prüfungsbehörde: Großherzogliche Direktion 
(des Gymnasiums) 
(1. S.) (des Realgymnasiums. 
(der Oberrealschule).
	        
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