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dukte ihrer Unternehmen nicht oder nur zu einem bestimmten
Preise zu verkaufen, — durch irgend welche Massnahmen,
direkt oder indirekt, selbst oder durch Mittelspersonen, eine Erhöhung
der Preise dieser Produkte über das Mass herbeiführen,
welches die natürliche freie Konkurrenz bewirkt hätte. Diese
Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die Bergbauprodukte
bereits durch Destillation, Vermengung mit anderen
Produkten oder sonst irgendwie umgestaltet wurden (bis zum
Halbfabrikate?). Die Sanktion ist Geldstrafe im halben Werte
der Produktion der betreffenden Unternehmung während der
zwölf Monate, welche der Konstatierung der Uebertretung vorangingen.
Wenn das bezeichnete Delikt durch mehr als ein Jahr
fortgesetzt wurde, ist die doppelte Strafe zu verhängen; bei
Rückfall kann die Konzessionsentziehung ausgesprochen werden.
Das Wichtigste aber ist an dieser Norm, dass zu ihrer Anwendung
nicht die Administrativbehörde, sondern das Gericht
berufen ist. Es ist dies eine Forderung, die schon Prof. FRANZ
SCHNEIDER in seinem „Lehrbuch des (österr.) Bergrechtes“ ** erhebt,
und deren Erfüllung wohl geeignet ist, der vorgeschlagenen
Massregel viel von ihrer Härte zu nehmen, da dieses Verfahren
weit mehr Garantien bietet als das administrative. Anderseits
aber wäre vom praktischen Gesichtspunkte aus entschieden vorzuziehen,
dass etwa der Minister die Strafmassregel treffen könnte,
wogegen die (nicht suspensive) Berufung an das Gericht ergriffen
werden könnte. Es kann sich hier um Fälle handeln, wo sofortiges
entschiedenes Eingreifen geboten ist und wo sowohl genaue
Sachkenntnis erforderlich ist, wie anderseits die Verantwortlichkeit
des Einen, der die Massregel verfügt (und sei es
selbst nur die parlamentarische Verantwortlichkeit) eine wertvolle
Kautel bildet. Jedenfalls aber wäre eine viel genauere Regelung
4 3, Aufl, S. 224; ebenso OrTTo von HınamAr, Ueber die Notwendigkeit
einer Revision des allgem. österr. B.G., 8. 47 ff.
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