Contents : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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dukte  ihrer  Unternehmen  nicht  oder  nur  zu  einem  bestimmten
Preise  zu  verkaufen,  —  durch  irgend  welche  Massnahmen,
direkt  oder  indirekt,  selbst  oder  durch  Mittelspersonen,  eine  Erhöhung
  der  Preise  dieser  Produkte  über  das  Mass  herbeiführen,
welches  die  natürliche  freie  Konkurrenz  bewirkt  hätte.  Diese
Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Bergbauprodukte
  bereits  durch  Destillation,  Vermengung  mit  anderen
Produkten  oder  sonst  irgendwie  umgestaltet  wurden  (bis  zum
Halbfabrikate?).  Die  Sanktion  ist  Geldstrafe  im  halben  Werte
der  Produktion  der  betreffenden  Unternehmung  während  der
zwölf  Monate,  welche  der  Konstatierung  der  Uebertretung  vorangingen.
  Wenn  das  bezeichnete  Delikt  durch  mehr  als  ein  Jahr
fortgesetzt  wurde,  ist  die  doppelte  Strafe  zu  verhängen;  bei
Rückfall  kann  die  Konzessionsentziehung  ausgesprochen  werden.
Das  Wichtigste  aber  ist  an  dieser  Norm,  dass  zu  ihrer  Anwendung
  nicht  die  Administrativbehörde,  sondern  das  Gericht
berufen  ist.  Es  ist  dies  eine  Forderung,  die  schon  Prof.  FRANZ
SCHNEIDER  in  seinem  „Lehrbuch  des  (österr.)  Bergrechtes“  **  erhebt,
  und  deren  Erfüllung  wohl  geeignet  ist,  der  vorgeschlagenen
Massregel  viel  von  ihrer  Härte  zu  nehmen,  da  dieses  Verfahren
weit  mehr  Garantien  bietet  als  das  administrative.  Anderseits
aber  wäre  vom  praktischen  Gesichtspunkte  aus  entschieden  vorzuziehen,
  dass  etwa  der  Minister  die  Strafmassregel  treffen  könnte,
wogegen  die  (nicht  suspensive)  Berufung  an  das  Gericht  ergriffen
werden  könnte.  Es  kann  sich  hier  um  Fälle  handeln,  wo  sofortiges
  entschiedenes  Eingreifen  geboten  ist  und  wo  sowohl  genaue
  Sachkenntnis  erforderlich  ist,  wie  anderseits  die  Verantwortlichkeit
  des  Einen,  der  die  Massregel  verfügt  (und  sei  es
selbst  nur  die  parlamentarische  Verantwortlichkeit)  eine  wertvolle
Kautel  bildet.  Jedenfalls  aber  wäre  eine  viel  genauere  Regelung

 

4  3,  Aufl,  S.  224;  ebenso  OrTTo  von  HınamAr,  Ueber  die  Notwendigkeit
  einer  Revision  des  allgem.  österr.  B.G.,  8.  47  ff.

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