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anzuerkennen, wenn dieser Ort innerhalb des Deutschen Reichs liegt und die Prüfungen von
Sachverständigen ausgeführt sind, die für ihren Bezirk auerkannt sind. In solchen Fällen
sind die an den Apparaten anzubringenden Metallschilder derart mit Zinntropfen an den
Apparaten zu befestigen, daß die Tropfen halb auf dem Schilde und halb auf dem Apparat
sich befinden. Die Zinntropfen sind abzustempeln. Der Stempel ist in den Bescheinigungen
abzudrucken. Dem für den Ort der Aufstellung zuständigen Bezirksamt bleibt vorbehalten,
die Apparate darauf zu prüfen, ob sie unverletzt sind.
Die Bezirksämter sind befugt, die Prüfungen auf Gesundheitsunschädlichkeit und Betriebs-
sicherheit der Apparate nach ihrem Ermessen von Zeit zu Zeit zu wiederholen.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Prüfungsbescheinigungen aufzubewahren
und sie den zur Aufsicht zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Verlangen jederzeit
an der Betriebsstätte vorzulegen.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Siphons aus Glas.
11.
Die Betriebsunternehmer haben jede Aufstellung von Apparaten und jede Außerbetrieb-
setzung der unter diese Vorschriften fallenden Anlagen dem Bezirksamt anzuzeigen.
8 12.
Die Betriebsunternehmer und, wenn die Prüfung vor der Inbetriebnahme der Apparate
am Herstellungsort ausgeführt wird, die Hersteller haben nach Maßgabe der Anlage die Vor—
bereitungen zu den Prüfungen zu treffen, bei den Prüfungen die erforderliche Hilfe zu leisten
und die Kosten der Prüfungen zu tragen. Für die Prüfungen sind die in der Anlage
bezeichneten Gebühren zu entrichten.
13.
In den unter diese Vorschriften fallenden Anlagen zur Herstellung von kohlensauren
Getränken ist ein deutlicher Abdruck dieser Vorschriften an gut beleuchteter Stelle aufzuhängen.
14.
Als Sachverständige für die Prüfungen auf Widerstandsfähigkeit und für die chemischen
Untersuchungen (§ 10) werden die Beamten der badischen Gesellschaft zur überwachung von
Dampfkesseln, als Sachverständige für die chemischen Untersuchungen auch die Leiter der
Lebensmittelprüfungsstation der Technischen Hochschule in Karlsruhe und der öffentlichen Unter-
suchungsanstalten für Nahrungsmittel bestimmt.
Die Anerkennung weiterer Sachverständiger bleibt dem Ministerium des Jnnern vorbehalten.
15.
Ausnahmen von diesen Vorschriften können von dem Ministerium des Innern zugelassen
werden.
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Aulage 2