Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXI. 435 
Anlage 1. 
Anweisung für die Prüfung der zur Herstellung oder zum Ausschank 
koßlensaurer Getränke dienenden Apparate. 
I. Prüfung auf Widerstandsfähigkeit. 
Die Apparate sind mit Wasser anzufüllen und zu verschließen. Auch ist eine Druckpumpe 
oder gefüllte Kohlensäureflasche bereitzuhalten und dafür zu sorgen, daß das von dem Sach- 
verständigen mitzubringende Kontrollmanometer angeschraubt werden kann. 
Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat, nachdem er in Gegenwart 
des Sachverständigen dem eineinhalbfachen Betrage des nach § 7 an den Apparaten zu be 
zeichnenden zulässigen höchsten Betriebsdrucks ausgesetzt worden ist, keine Undichtigkeiten und 
Formveränderungen zeigt. Bei der Prüfung müssen die auf den Apparaten anzubringenden 
Manometer richtig zeigen und die Sicherheitsventile nach eingetretener Entlastung der Apparate 
bei Überschreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks anfangen zu blasen. Die Belastungs- 
gewichte der Sicherheitsventile sind gegen Verschiebungen, ihre Federn gegen Überlastungen zu 
sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung der Sicherheitsventile ist in der Be- 
scheinigung anzugeben. 
II. Prüfung auf Gesundheitsunschädlichkeit. 
Die Mischgefäße und metallenen Ausschankgefäße sind nach zweckentsprechender Reinigung 
je nach der Verwendung, zu der sie bestimmt sind, mit Mineralwasser oder Limonade zu füllen 
und nach amtlichem Verschluß ihrer Offnungen durch den Sachverständigen mindestens zwölf 
Stunden unter dem bei ihrem Betriebe zulässigen höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu 
erzeugen ist, zu belassen. Danach ist aus jedem zu prüfenden Gefäße durch die Ortspolizei- 
behörde eine Probe von etwa zwei Liter der Flüssigkeit in reine Flaschen zu füllen und nach 
amtlicher Versiegelung dem chemischen Sachverständigen zur Prüfung auf schädliche Metallsalze 
(Kupfer-, Zink-, Bleisalze und dergleichen) zu übergeben. « 
III. Gemeiusame Vorschriften. 
Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so haben die Sachverständigen den Betriebsunter- 
nehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und erforderlichenfalls die Beseitigung 
nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist durch eine Nachprüfung festzustellen. 
Die Sachverständigen haben dem Betriebsunternehmer oder Hersteller über den Ausfall 
der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift dem Bezirksamt zu übersenden. 
Gesezes= und Verordunngablalt 1913. 60
	        
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