Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. XXIII. 139 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 20. Mai 1913. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Beistandsleistung in Fürsorge- (Zwangserziehungs- 
angelegenheiten betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 22 April 1913.) 
Die Beistandsleistung in Fürsorge-(Zwangserziehungs-angelegenheiten betreffend. 
Nachstehend bringen wir die in der Sitzung des Bundesrats vom 7. November 1912 
zwischen den Bundesregierungen vereinbarten Grundsätze für die Beistandsleistung in Fürsorge- 
(Zwangs-Erzieh legenheiten und für die Erstattung der entstehenden Kosten zur öffent- 
lichen Kenntnis. 
Die Beistandsleistung ist in Baden Sache der Bezirksämter. Bei anderen Behörden ein- 
kommende Gesuche um Beistandsleistung in Fürsorge-(Zwangs-pErziehungsangelegenheiten sind 
an die Bezirksämter zur Erledigung weiterzuleiten. 
Karlsruhe, den 22. April 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Eberle. 
Grunoͤsätze 
s l 9 nheiten und für die 
für die Beistandsleistung in Fürsorge- (Zwangs-)Erziehungsang 
Erstattung der entstehenden * 
1. Den in Fürsorge-(Zwangs-)Erziehungsangelegenheiten an der Unterbringung Minder- 
jähriger beteiligten Behörden haben die Polizeibehörden anderer Bundesstaaten, in deren 
Amtsbezirke der Minderjährige sich aufhält, auf Ersuchen Beistand zu lcnteu 
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