XXIV. 445
bestimmter Berechtigter betreffend — Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 373 —
und Verordnung vom 17. Dezember 1912, die Einführung des Staatsschuldbuches
betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 473 —), oder
. in Buchschulden des badischen Staats auf den Namen der Krankenkasse umgewandelt
werden (Gesetz vom 8. Juni 1912, die Einrichtung eines Staatsschuldbuches be-
treffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 212 — und Verordnung vom
10. Dezember 1912, den Vollzug des Staatsschuldbuchgesetzes betreffend — Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Seite 457 —;
2. Schuldverschreibungen der badischen Staatsanleihen, die nach dem 1. Januar 1913
ausgegeben werden, sollen in Buchschulden des Staates auf den Namen der Kranken-
kasse umgewandelt werden;
3. Schuldverschreibungen von Anleihen anderer Bundesstaaten oder des Reichs sollen,
soweit möglich, in Buchschulden dieser Staaten oder des Reichs auf den Namen der
Krankenkasse umgewandelt werden.
Im Falle der Ziffern 1b, 2 und 3 können die Empfangsbescheinigungen und Benach-
richtigungen dem Vorstand der Krankenkasse zur Aufbewahrung überlassen werden.
In allen übrigen Fällen sind die Wertpapiere dem Gemeinde-(Stadt-yrat des Sitzes der
Kasse zur Aufbewahrung bei den Wertpapieren der Gemeinde zu übergeben. Wenn dies aus-
nahmsweise nicht möglich ist, so sind die Wertpapiere nach näherer Anordnung des Versicherungs-
amts in anderer, genügende Sicherheit verbürgender Weise aufzubewahren; dies kann z. B.
durch Hinterlegung bei der Reichsbank, Badischen Bank oder einer mit Gemeindebürgschaft
versehenen Sparkasse, in geeigneten Fällen auch in der Weise geschehen, daß die Aufbewahrung
durch den Vorstand der Krankenkasse in einem doppelt verschließbaren, feuer= und diebessicheren
Schrank erfolgt, dessen einen Schlüssel der Vorsitzende und dessen zweiten Schlüssel ein anderes
vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied desselben zu verwahren hat.
Sparkassenbücher über angelegtes, nicht zu den Betriebsgeldern gehörendes Vermögen
können bei der Sparkasse hinterlegt werden, wenn diese eine solche Hinterlegung eingeführt hat.
Wo dies nicht zutrifft, genügt die einfache Aufbewahrung durch den Vorstand der Krankenkasse
nach Eintragung des Sperrvermerks, daß Auszahlungen nur erfolgen dürfen, wenn der Vor-
sitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied den auszuzahlenden Betrag durch Unterschrift
bestätigt haben.
–
12.
Zahnärztliche Behandlung.
Abgesehen von den Fällen des § 122 Absatz 1 und des § 123 Satz 1 der Reichsversicherungs-
ordnung können Zahntechniker ohne Zustimmung des Versicherten bei Zahnkrankheiten, mit
Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten, selbständige Hilfe in Orten oder Bezirken leisten,
für die das Versicherungsamt auf Antrag eines Versicherungsträgers und nach Anhörung des
Bezirksarztes ein Bedürfnis hierfür anerkannt hat. Ein Bedürfnis liegt nur dann und in-
solange vor, als nicht genügend Zahnärzte vorhanden sind, die zu angemessenen Bedingungen