Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXIV. 447 
Beziehen die Berechtigten die im Absatz 1 bezeichneten Arzneimittel zu einem Preise, der 
die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so darf die Kasse die Bezahlung nicht 
deshalb ablehnen, weil sie nach § 375 der Reichsversicherungsordnung mit Personen, die nicht 
Apotheken-Besitzer oder -Verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart hat. 
15. 
Beitragserstattung seitens der Versicherungspflichtigen bei Gewährung des Entgeltes von Dritten 
und bei Sachbezügen. 
Wird das Entgelt von Dritten gewährt, so ist der Versicherte verpflichtet, seinen Beitrags- 
teil dem Arbeitgeber in bar zu erstatten, wenn ihm dieser nachweist, daß er den vollen Beitrag 
entrichtet hat. 
Besteht das Entgelt nur in Sachbezügen und zwar anderer Art als Kost und Wohnung, 
so ist der Arbeitgeber berechtigt, von diesen Abzüge zu machen, deren Wert dem Veitragsteile 
des Versicherten entspricht. Für die Berechnung dieses Wertes sind die nach § 160 Absatz 2 
der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Ortspreise maßgebend. Die Befugnis des Arbeit- 
gebers, solche Abzüge zu machen, besteht nicht, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber seinen 
Anteil in bar erstattet. 
Absatz 1 und 2 gelten auch hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
(§ 1437 der Reichsversicherungsordnung). 
§ 16. 
Festsetzung der Ortspreise für den Wert der Sachbezüge. 
Bei der Festsetzung der Ortspreise für den Wert der Sachbezüge nach § 160 Absatz 2 
der Reichsversicherungsordnung ist § 4 der Verordnung vom 5. Angust 1912, den Vollzug 
des Versicherungsgesetzes für Angestellte betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 339), 
siungemäß anzuwenden. 
Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der Unfall= sowie der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung. 
§ 17. 
Beitrag für die Arbeitgeber unständig Beschäftigter. 
Die nach § 454 der Reichsversicherungsordnung gefaßten Gemeindebeschlüsse bedürfen der 
Genehmigung des Bezirksamts als Gemeindeaufsichtsbehörde. 
Gegen die Heranziehung zu der auf Grund des § 454 der Reichsversicherungsordnung 
erfolgenden Umlage steht den betroffenen Einwohnern die Beschwerde an das Versicherungsamt 
(Beschlußausschuß) und die weitere Beschwerde an das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) zu. 
Die Entscheidung des Oberversicherungsamts ist endgiltig. §§ 124 bis 134 der Reichsver- 
sicherungsordnung gelten entsprechend. 
18. 
Mitwirkung der Ortspolizeibehörde bei der Feststellung unständig Beschäftigter. 
Unständig Beschäftigte, die nicht nach 8 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungs- 
frei sind, werden bei der allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnorts versichert.
	        
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