Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXIV. 449 
Beiträge entrichten. Auch diesen unständig Beschäftigten ist Eröffnung im Sinne von Absatz 1 
Satz 3 zu machen. 
Die allgemeine Ortskrankenkasse hat erforderlichenfalls bei jedem Fälligkeitstag von den 
unständig Beschäftigten über ihre Beschäftigung in der abgelaufenen Einzugsperiode Auskunft 
zu erheben und bei den nach § 1426 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung hierzu ver- 
pflichteten Arbeitgebern die Beiträge einzuziehen und die Marken in die Quittungskarten zu 
kleben. 
Falls die unständig Beschäftigten, welche erklärt haben, die Beiträge zur Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung selbst entrichten zu wollen (Absatz 1), die Entrichtung der Beiträge 
unterlassen, so hat auch für sie die allgemeine Ortskrankenkasse (Einzugsstelle) die Beiträge 
einzuziehen. 
Die Ortspolizeibehörden und die Einzugsstellen im Benehmen mit diesen sind befugt, die 
Quittungskarten der unständig Beschäftigten von Zeit zu Zeit durch ihre Organe einsehen zu 
lassen und von den Versicherten und Arbeitgebern (8 1 466 der Reichsversicherungsordnung) 
Auskunft über Ort und Dauer der Beschäftigung der Versicherten sowie ihren Arbeitsverdienst 
zu verlangen. 
Im Weigerungsfalle ist das Versicherungsamt anzugehen, die Versicherten und ihre Arbeit- 
geber zur Vorlage der Quittungskarten und zur Auskunftserteilung durch Geldstrafen gemäß 
§* 1166 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung anzuhalten. 
Wohnen die zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung beitragspflichtigen Arbeit- 
geber nicht am Sitze der Einzugsstelle, so sind die Beiträge erforderlichenfalls durch Ver- 
mittelung der für den Wohnort des Arbeitgebers zuständigen Einzugsstelle oder Gemeinde- 
behörde einzuziehen. 
Die Beitragsteile der Arbeitgeber für die Krankenversicherung der unständig Beschäftigten 
sind gemäß § 453 der Reichsversicherungsordnung vom Gemeinde-(Zweck-perband an die allge- 
meine Ortskrankenkasse zu bezahlen, vorbehaltlich der Befugnis des Verbands, den Betrag 
gemäß 8 454 der Reichsversicherungsordnung umzulegen. 
8 20. 
Wandergewerbe. 
Vor Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wandergewerbescheins hat der Gewerbe- 
treibende die in seinem Wandergewerbebetriebe Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort 
mit sich führen will, ihrer Zahl nach als Mitglieder bei der allgemeinen Ortskrankenkasse des 
Ortes anzumelden, bei dessen Ortspolizeibehörde er den Schein beantragt (Verordnung vom 
29. November 1912, die Abänderung der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung betreffend — 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 449 —). Falls daselbst mehrere (allgemeine) Ortskranken- 
kassen bestehen, bezeichnet das Versicherungsamt die zuständige Kasse. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 64
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.