450 XXIV.
8 21.
Beitreibung.
Das Verfahren bei der Beitreibung der Rückstände (§ 28 der Reichsversicherungsordnung)
regelt sich nach der hierüber bestehenden besonderen Verordnung.
Die Beitreibung der Gebühren nach § 1 803 der Reichsversicherungsordnung erfolgt nach
den für die Beitreibung der Staatssteuern geltenden Vorschriften.
Abergangsbestimmungen.
§ 22.
Ausgestaltung von gemeinsamen Ortskrankenkassen zu allgemeinen Ortskrankenkassen.
Bestehende gemeinsame Ortskrankenkassen (§§8 16 Absatz 4, 43 des Krankenversicherungs-
gesetzes) können, wenn die Voraussetzungen des Artikels 15 des Einführungsgesetzes zur Reichs-
versicherungsordnung vorliegen, zu allgemeinen Ortskrankenkassen ausgestaltet werden. Indessen
geht die Befugnis des Gemeinde-(Zweck-pverbandes, eine allgemeine Ortskrankenkasse nach § 231
der Reichsversicherungsordnung zu errichten, dem Rechte bestehender gemeinsamer Ortskranken-
kassen auf Ausgestaltung zur allgemeinen Ortskrankenkasse vor.
Bei der Ausgestaltung einer gemeinsamen Ortskrankenkasse nach Absatz 1 Satz 1 ist eine
Vergrößerung des Kassenbezirks innerhalb des Bezirks des Versicherungsamts wie auch eine
Verkleinerung des Kassenbezirks zulässig.
§ 23.
Vorschüsse.
Im Falle des Artikels 16 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung setzt das
Versicherungsamt (Vorsitzender) den Tag fest, bis zu dem die Vorschüsse zurückerstattet werden
müssen. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Vorsitzender) endgültig. 88 124
bis 134 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend.
Schlußbestimmungen.
8 24.
Diese Verordnung tritt, soweit es sich um die Errichtung und Ausgestaltung von Kranken—
kassen handelt, sofort, im übrigen am 1. Januar 1914 in Kraft.
Mit dem 1. Januar 1914 werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 3. September 1892, den Vollzug der Krankenversicherung be-
treffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 449), abgeändert durch die Verordnung
vom 14. August 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 157);
die Verordnung vom 14. November 1887, die Statistik und die Rechnungsführung
der Kranken= und Hilfskassen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 347),
abgeändert durch die Verordnung vom 3. Dezember 1892 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 597) und die Verordnung vom 11. Dezember 1897 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 323);
8
Bl