Nr. XXV. 453
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. Jum 1913.
Juhalt.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der
Justiz und des Auswärtigen: die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend;: des Mini-
steriums des Innern: die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände, hier
insbesondere die Beförderung von Kalciumkarbid auf dem Rhein betreffend; die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der
Schweiz betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 18. Juni 1913.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
bestimmt worden:
Das Grundbuch ist für die Grundstücke des Grundbuchbezirks Hochhausen (Amtsgerichts-
bezirk Tauberbischofsheim) mit dem 1. Juli 1913 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 18. Juni 1913.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
Der Ministerialdirektor:
Hübsch.
Meyer.
Verordunug.
(Vom 13. Juni 1913.)
Die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände, hier insbesondere
die Beförderung von Kalciumkarbid auf dem Rhein betreffend.
Der § 7 #u der Verordnung obigen Betreffs vom 9. Oktober 1902 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 338) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 Oktober 1905 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 143) erhält nach erfolgter Zustimmung der Regierungen der
Rheinuferstaaten mit Wirkung vom 1. Oktober 1913 folgende Fassung:
Gesetzes und Verordnungsblat 1013. ·65