454 XXV.
„Kalciumkarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt sein. Andere
Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden. Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen:
Karbid. Vor Nässe zu schützen!““
Karlsruhe, den 13. Juni 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. #
von Gemmingen.
Bekanntmachung.
(Vom 21. Juni 1913.)
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Das mit Bekanntmachung vom 5. Dezember 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 45.0) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der
Schweiz wird für Herkünfte aus den Kantonen Bern, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt,
Basel-Land und Schaffhausen mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
Die Ein= und Durchfuhr dieser Tiergattungen aus den genannten Kantonen ist unter
folgenden besonderen Bedingungen wieder gestattet:
1. Die Beförderung durch Kantone, aus denen die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh
und Ziegen verboten ist, darf nur auf der Eisenbahn und ohne Ausladung, Umladung und
Zuladung erfolgen.
2. An der Zolleingangsstelle sind in deutscher Sprache ausgestellte Viehpässe dem Grenz
tierarzte vorzulegen, die folgende Bescheinigungen enthalten:
A. Das Ursprungszengnis.
Das Ursprungszeugnis ist von der Ortsbehörde oder von dem Viehinspektor der Herkunfts-
gemeinde auszustellen und hat Aufschluß zu geben über
Herkunftskanton und Herkunfsort (letzter dauernder Standort) des Tieres;
Name und Wohnort des Tierbesitzers d. i. des Wirtschaftsbesitzers am Herkunftsort;
Tiergattung und Geschlecht:
Rasse, Farbe, Abzeichen und besondere Merkmale (Brandzeichen, Ohrmarken und der:
gleichen) des Tieres;
Bestimmungsort des Tieres.
Außerdem muß das Ursprungszeugnis die Bestätigung enthalten,
a. daß das Tier in den letzten 30 Tagen vor der Absendung nicht in einem Kantore
gestanden hat, aus dem die Einfuhr von Rindvieh und Ziegen verboten ist oder in
den letzten 30 Tagen verboten war, und