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b. daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden eine auf Rinder oder Ziegen
übertragbare Seunche nicht herrscht und innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ab—
sendung nicht geherrscht hat.
B. Das Gesundheitszeugnis.
Auf dem Ursprungszeugnis ist durch einen behördlich hierzu ermächtigten schweizerischen
oder einen deutschen Tierarzt zu bescheinigen, daß er das Tier frühestens 24 Stunden vor der
Absendung untersucht und frei von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden hat.
C. Die Desinfektionsbescheinigung.
Sie ist von der Eisenbahndienststelle des Verladeortes auszustellen und hat dahin zu
lauten, daß die Wagen, worin die Tiere befördert werden, unmittelbar vor der Beladung
ordnungsmäßig desinfiziert worden sind.
Sämtliche Bescheinigungen sind mit Ort, Tag, Monat und Jahr der Ausstellung zu
versehen, handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel zu bedrucken oder in Er-
mangelung eines solchen von der Ortsbehörde am Ort der Ausstellung der Bescheinigung zu
beglaubigen.
3. Für Rinder mit Ausnahme der Kälber unter 3 Monaten sind Einzelzeugnisse (A und B)
auszustellen, für Kälber und Ziegen sind Gesamtzeugnisse zulässig. Jedoch müssen die Tiere
in den Gesamtzeugnissen nicht nur nach der Stückzahl, sondern auch nach der Gattung, dem
Geschlecht, der Rasse und den besonderen Merkmalen so gekennzeichnet sein, daß die Feststellung
der Nämlichkeit gesichert ist.
Sämtliche Zeugnisse und Bescheinigungen haben nur 6 Tage Gültigkeit, den Tag der
Ausstellung mitgerechnet.
4. Sind die obigen Bedingungen erfüllt und die Tiere seuchen= und seuchenverdachtsfrei
besunden, so hat der Grenztierarzt die Erlaubnis zur Einfuhr zu erteilen und der Bezirks-
polizeibehörde des Bestimmungsortes (Bezirksamt, Oberamt, Kreisamt u. s. w.) auf dem
kürzesten Weg (telegraphisch oder telephonisch) von der Ankunft der Sendung unter Angabe
der Zahl der Tiere und des Namens des Einbringers auf Kosten des letzteren Mitteilung
zu machen.
Sendungen, die den genannten Bedingungen nicht entsprechen, sind von der Einfuhr
zurückzuweisen.
5. Nach erfolgter grenztierärztlicher und zollamtlicher Abfertigung sind die Tiere auf dem
kürzesten Wege und ohne Aufenthalt, Umladung und Zuladung beim Transport auf der Straße
ohne Einstellung in fremde Gehöfte, an den Bestimmungsort zu verbringen, wo sie einer zehn-
tägigen polizeilichen Beobachtung auf Grund der §§ 18, 19 des Viehseuchengesetzes (Reichs-
gesetzblatt 1906 Seite 519) und nach Maßgabe des § 36 der Verordnung vom 29. April 1912
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 Seite 139) unterliegen.