Nr. XXXIII. 459
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 3. September 1913.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus
der Schweiz betreffend; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 28. August 1913.)
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Wegen Ausbreitung der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die Ein= und
Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus diesem Lande nach und durch Baden auf Grund des
& des Viehseuchengesetzes mit sofortiger Wirkung neuerdings allgemein verboten.
Karlsruhe, den 28. August 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Wiener.
Dr. Straub.
Verordnung.
(Vom 30. August 1913.)
Die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betreffend.
Aufgrund der §§ 85 und 87 n des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet:
81.
Die bei Erkrankungs= und Todesfällen an übertragbarer Genickstarre anwendbaren Vor-
schriften der Verordnung vom 9. Mai 1911, die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 275 ff.), und der Desinfektionsordnung vom
9. Mai 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 297 ff.) einschließlich ihrer Anlagen
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