Nr. XXXIV. i9
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 17. September 1913.
Jnhalt.
Verordnung und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die in deu Apotheken zulässigen
Wagen und Gewichte betreffens; das Abdeckereiwesen betressend; die Ein, und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeug-
nissen aus der Schweiz betreffend.
Verordnung.
(Vom 6. September 1913.)
Die in den Apotheken zulässigen Wagen und Gewichte betreffend
Auf Grund der §§5 23 Absatz 2 und 22 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai
1908 (Reichsgesetzblatt Seite 349) und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet,
was folgt:
§5 1.
In den Offizinen (Arzneiverkaufslokalen) der Apotheker dürfen nur geeichte Präzisions-
wagen vorhanden sein und gebraucht werden. In allen übrigen Geschäftsräumen der Apotheken
sind neben den Präzisionswagen solche Handelswagen zulässig, bei welchen die größte einseitige
Tragfähigkeit oder größte zulässige Last nicht weniger als ein Kilogramm beträgt.
*2.
An den Hebelarmen gleicharmiger Wagen dürfen sich keinerlei Ausgleichungsmittel befinden,
durch welche die Wage in unbelastetem Zustand zum Einspielen gebracht werden kann. Daher
sind Sattelvorrichtungen an den Tarier= und Handwagen für Rezeptur und Handverkauf
verboten.
Jede Wage muß die deutliche und untreunbare Angabe der größten Last, zu deren Ab-
wägung sie bestimmt und ausreichend ist, enthalten.
3.
Für die Verkehrsfehlergrenzen der Handels= und Präzisionswagen und -Gewichte sind
die in der Bekanntmachung des Bundesrats vom 18. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt Seite
1 065) erlassenen Bestimmungen maßgebend.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 75