Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

528 XL. 
Dabei vorgefundene Mißstände sind, sofern sie sich nicht durch mündliche Besprechung 
mit dem Lehrer ohne weiteres beheben lassen, der Schulleitung oder der Ortsschulbehörde mit- 
zuteilen. 
Der Besuch des Schulhauses und der Schulräume ist dem Schularzt jederzeit gestattet. 
Er soll jedoch, wenn er Schulzimmer während des Unterrichts besuchen will, den Leiter der 
Schulabteilung hiervon zuvor verständigen. 
3. Gesundheitliche Überwachung der Schüler. 
89. 
Die Aufgabe des Schularztes in Bezug auf die Schüler besteht im allgemeinen darin, 
körperliche Mängel und krankhafte Anlagen rechtzeitig festzustellen und in ihrer weiteren Ent- 
wickelung zu beobachten, sowie die Maßnahmen zu bezeichnen, die sich für die Schule den 
körperlich gebrechlichen oder kranken Schülern gegenüber empfeblen. 
Ein unmittelbares Eingreifen durch Einleitung einer ärztlichen Behandlung steht dem 
Schularzt, abgesehen von Notfällen, nicht zu. Erscheint bei einem Schüler eine ärztliche Be- 
handlung oder die Einleitung eines besonderen Heilverfahrens zur Beseitigung der durch die 
Untersuchung festgestellten Gebrechen oder Krankheiten geboten oder wünschenswert, so sind die 
Eltern oder deren Stellvertreter durch Vermittelung der Schulleitung oder der Ortsschulbehörde 
hiervon zu verständigen. 
8 10. 
Der Schularzt hat alle neu zugehenden Kinder — womöglich innerhalb der ersten drei 
Monate — einer genauen körperlichen Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand zu unter— 
ziehen und dabei festzustellen: 
1. ob Krankheiten, die eine Ansteckungsgefahr in sich schließen, oder krankhafte Anlagen, 
insbesondere solche tuberkulöser Art, vorhanden sind, welche die Fernhaltung des Schülers 
von der Schule auf bestimmte oder unbestimmte Zeit rechtfertigen, und ob eine private 
Unterweisung solcher Schüler in Rücksicht auf ihren Krankheitszustand zulässig und 
empfehlenswert erscheint; 
2. ob die Schüler ärztlicher Uberwachung oder besonderer Berücksichtigung im Unterricht 
bedürfen. 
Wenn die Untersuchung kein sicheres Ergebnis liefert, soll sie nach einigen Wochen wiederholt 
werden. 
Außerdem hat der Schularzt sich auf Verlangen der Ortsschulbehörde gutachtlich darüber 
zu äußern, ob ein auf Beginn des Schuljahres schulpflichtig gewordenes Kind 
a. wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens zum Besuch des Unterrichts nicht 
anzuhalten oder 
b. als schwächlich und in der Entwickelung zurückgeblieben hinsichtlich des Beginns der 
Schulpflicht um 1 oder 2 Jahre zurückzustellen ist.
	        
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