Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XI.. 529 
8 11. 
Während der Dauer des Schulbesuchs sind die Schüler mindestens einer weiteren allge- 
meinen Untersuchung zu unterziehen, und zwar entweder im 3. oder 4. oder aber im letzten 
Jahr des Schulbesuchs. Es bleibt der Dienstweisung überlassen, nähere Bestimmung darüber 
zu treffen, ob nur die eine Untersuchung und zu welcher Zeit, oder ob beide Untersuchungen 
stattzufinden haben. 
12. 
Bei Kindern, die einer besonderen ärztlichen Aufsicht bedürfen, hat eine Untersuchung nach 
dem pflichthaften Ermessen des Schularztes in kürzeren Zwischenräumen stattzufinden. 
Ferner sind besondere Untersuchungen einzelner Schüler, namentlich auch auf Antrag der 
Schulleitung oder des Klassenlehrers, vorzunehmen, 
1. wenn sich bei den regelmäßigen Klassenbesuchen (§ 16) für den Schularzt ein Anlaß 
dazu bietet, 
2. wenn es sich um die Überweisung eines Schülers in eine Hilfsklasse handelt, wenn 
eine Verletzung eines Schülers in der Schule vorgekommen ist, wenn bei einem Schüler 
ein Gebrechen hervorgetreten ist oder der Verdacht für eine Erkrankung besteht, auf- 
grund deren er wegen Gefährdung der Mitschüler vom Schulbesuch fernzuhalten wäre. 
Insbesondere beim Auftreten ansteckender Krankheiten wird es Aufgabe des Schularztes 
sein, durch Vornahme von Untersuchungen, wo sie geboten erscheinen, ein Umsichgreifen 
der Krankheit zu verhüten. 
§ 13. 
Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel in einem Raum des Schulhauses, der geräumig 
und hell sein soll, vorzunehmen. Sie soll #besonders bei den Mädchen — auf das Zart- 
gefühl der Kinder Rücksicht nehmen und nicht weiter ausgedehnt werden, als nach ihrem Zweck 
notwendig ist. Das Nähere über Art und Umfang der Untersuchung wird durch die An- 
weisung — Anlage 1 — bestimmt. Einzeluntersuchungen (§ 12) kann der Schularzt auch in 
seiner Privatwohnung vornehmen. 
In jedem Fall sollen die Eltern oder deren Stellvertreter von der beabsichtigten Vornahme 
der ärztlichen Untersuchung rechtzeitig benachrichtigt werden. 
Bei der Vornahme von Untersuchungen im Schulhaus hat stets ein Lehrer, womöglich 
der Klassenlehrer, bei Schülerinnen eine Lehrerin, oder wenn eine solche nicht zur Verfügung 
steht, eine von der Ortsschulbehörde hiefür besonders bestimmte Frau anwesend zu sein. 
814. 
Ob und in welchem Umfange der Schularzt allgemeine Sprechstunden für die Schüler 
und ihre Eltern oder deren Stellvertreter in der Schule abzuhalten hat, wird durch die Dienst- 
weisung bestimmt.
	        
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