Nr. XLII. 54
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag, den 20. November 1913.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Art und Form der Rechnungsführung der Orts-,
Betriebs-- und Innungskrankenkassen betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 23. Oktober 1913.)
Die Art und Form der Rechnungsführung der Orts-, Betriebs= und Innungskrankenkassen betreffend.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Oktober 1913 bringen wir zur
allgemeinen Kenntnis.
Karlsruhe, den 23. Oktober 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Wiener.
E. Muser.
Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 366, 367 der Reichsversicherungsordnung über Art
und Form der Rechnungsführung der Orts-, Land-, Betriebs= und Innungskrankenkassen sowie
über die Muster der von den Kassen einzureichenden Nachweisungen und über die Einsendungs-
fristen folgende Bestimmungen erlassen:
J.
§ 1. Die Kassen haben folgende Bücher zu führen:
A. Mitgliederverzeichnis,
B. Krankenbuch,
C. Nachweisung der für die Kasse tätigen Arzte, Spezialärzte, Zahnärzte, Zahntechniker,
Apothekenbesitzer und verwalter und anderen solchen Personen, welche Arzneimittel
feilhalten,
D. Einnahme- und Ausgabebuch,
E. Nachweisung des Vermögens,
F. Verzeichnis der Gebrauchsgegenstände.
Die Führung von Hilfsregistern ist zulässig, auch kann die Buchführung zu A, B, C in
Kartenform geschehen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 84