Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. XLII. 54 
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag, den 20. November 1913. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Art und Form der Rechnungsführung der Orts-, 
Betriebs-- und Innungskrankenkassen betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Oktober 1913.) 
Die Art und Form der Rechnungsführung der Orts-, Betriebs= und Innungskrankenkassen betreffend. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Oktober 1913 bringen wir zur 
allgemeinen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 23. Oktober 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Wiener. 
E. Muser. 
Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 366, 367 der Reichsversicherungsordnung über Art 
und Form der Rechnungsführung der Orts-, Land-, Betriebs= und Innungskrankenkassen sowie 
über die Muster der von den Kassen einzureichenden Nachweisungen und über die Einsendungs- 
fristen folgende Bestimmungen erlassen: 
J. 
§ 1. Die Kassen haben folgende Bücher zu führen: 
A. Mitgliederverzeichnis, 
B. Krankenbuch, 
C. Nachweisung der für die Kasse tätigen Arzte, Spezialärzte, Zahnärzte, Zahntechniker, 
Apothekenbesitzer und verwalter und anderen solchen Personen, welche Arzneimittel 
feilhalten, 
D. Einnahme- und Ausgabebuch, 
E. Nachweisung des Vermögens, 
F. Verzeichnis der Gebrauchsgegenstände. 
Die Führung von Hilfsregistern ist zulässig, auch kann die Buchführung zu A, B, C in 
Kartenform geschehen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 84
	        
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