Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. XLV. 575 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. Dezember 1913. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: den Aufwand für die Volksschulen 
betreffend; die Schulbehörden der Volksschule betreffend; den Religionsunterricht an der Volksschule betreffend. 
  
  
Verordunng. 
(Vom 19. November 1913.) 
Den Aufwand für die Volksschulen betreffend. 
Im Einverständnis mit den Ministerien des Innern und der Finanzen wird § 3 
Absatz 1 der Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 
8. August 1910, den Aufwand für die Volksschulen betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Nr. XXXII) mit Wirkung vom 1. Jannar 1914 an geändert, wie folgt: 
„Die Beiträge sind jeweils für einen Monat zu entrichten. Die Zahlung hat am letzten 
Werktage des vorhergehenden Monats, für den Monat Jannar aber am ersten Werktage dieses 
Monats an die Steuereinnehmereien zu erfolgen. Gemeinden am Sitze einer Amtskasse haben 
die Zahlungen in derselben Weise unmittelbar an diese Kasse zu bewirken.“ 
Karlsruhe, den 19. November 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Schleicher. 
Verordnung. 
(Vom 28. November 1913.) 
Die Schulbehörden der Volksschule betreffend. 
Aufgrund von Ziffer IV der übergangsbestimmungen des Schulgesetzes vom 7. Juli 
1910 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Nr. XXIX Seite 385 — wird zum Volleug 
des zweiten Titels und des § 32 dieses Gesetzes unter Aufhebung der Verordnung des 
Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 26. Februar 1894, die Aufsichts- 
behörden der Volksschule betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1894 Nr. XIV Seite 67— 
und der mit Verordnung des Oberschulrats vom 5. März 1894 erlassenen Dienstweisung für 
die ersten Lehrer — Schulverordnungsblatt 1894 Nr. III Seite 90 —, nachstehendes verordnet: 
Gesetzes= und Verordnungablat! 1913.
	        
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