Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

576 XILpV. 
Erster Abschnitt. 
Von der Ortsschulbehörde. 
1. Zusammensetzung der Ortsschulbehörde. 
81. 
Wenn für örtlich getrennte Abteilungen einer Volksschule, für die ein Schulleiter nicht 
bestellt ist, besondere erste Lehrer ernannt sind, so sind sie sämtlich zum Eintritt in die Orts- 
schulbehörde berechtigt. 
82. 
Die Vorlage des Gemeindebeschlusses über die Einsetzung einer besonderen Ortsschul— 
behörde (Schulkommission) an das Unterrichtsministerium hat durch Vermittelung des Bezirks- 
amts und des Kreisschulamts zu erfolgen. 
§ 3. 
Die Ernennung der aus den Gemeindeeinwohnern in die besondere Ortsschulbehörde 
(Schulkommission) zu berufenden Mitglieder erfolgt jeweils auf die Dauer von 6 Jahren. 
84. 
Als Ortspfarrer gilt für die Israeliten der Rabbiner. 
Die Bestimmung, wer von mehreren Pfarrern in die Ortsschulbehörde einzutreten hat 
(§ 16 letzter Absatz des Schulgesetzes), steht der oberen Kirchenbehörde auch für den Fall der 
Beteiligung mehrerer Gemeinden an einer Volksschule zu, sofern die einzelnen Gemeinden 
eigene Ortspfarrer haben. 
865. 
Ist die Stelle des Schulleiters erledigt, so ist für die Dauer der Erledigung der dienst— 
älteste erste Lehrer, wo ein erster Lehrer nicht bestellt ist, der dienstälteste Hauptlehrer zum 
Eintritt in die Ortsschulbehörde berechtigt. 
Ist an einer Volksschule keine der vorhandenen Hauptlehrerstellen besetzt, so kommt die 
Vertretung in der Ortsschulbehörde dem dienstältesten unständigen Lehrer zu. 
Ist die Stelle des Volksschulrektors in einer Städteordnungsstadt erledigt, so wird der 
für die Dauer der Erledigung in die Ortsschulbehörde zu berufende Lehrer vom Unterrichts— 
ministerium im Benehmen mit der Stadtverwaltung bestellt. 
86. 
Sind für eine Volksschule mehrere Schulärzte bestellt, so erfolgt die Ernennung des- 
jenigen, der in die Ortsschulbehörde einzutreten hat, jeweils auf die Dauer von sechs Jahren.
	        
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