Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

578 XLV. 
legen. Der Vorsitzende der Ortsschulbehörde ist berechtigt, einen Lehrer zur Eutgegennahme 
von dienstlichen Eröffnungen auf sein Amtszimmer einzubestellen. 
Ein Recht zu dienstpolizeilichen Maßnahmen gegen einen Lehrer steht der Ortsschul- 
behörde nicht zu. Insbesondere ist dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern nicht 
gestattet, Schulkinder über den Lehrer zu vernehmen. 
Schwerere Zuwiderhandlungen eines Lehrers gegen seine Dienst- und Standespflichten ist 
die Ortsschulbehörde verpflichtet, der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. 
8 13. 
Die Ortsschulbehörde hat nach der Einführung eines neu zugehenden Lehrers in den Dienst 
den Tag des Dienstantritts dem Kreisschulamt anzuzeigen. Auch hat sie dem zur Beaufsichtigung 
des Religionsunterrichts bestellten Geistlichen den Ab= und Zugang der Lehrer des betreffenden 
Bekenntnisses mitzuteilen. 
14. 
Bei eintretender Dienstbehinderung eines Lehrers hat die Ortsschulbehörde die zur vor- 
läufigen Versehung der Stelle erforderlichen Anordnungen zu erlassen und dem Rreisschulamt 
hiervon unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer der Dienstbehinderung des 
Lehrers Anzeige zu erstatten. 
8 15. 
Das Ableben eines im Dienst befindlichen Lehrers hat die Ortsschulbehörde dem Kreis— 
schulamt anzuzeigen. 
Dabei ist außer dem Todestag anzugeben: 
a. Name und Geburtszeit der Witwe sowie der Zeitpunkt der Eheschließung; 
b. Name und Geburtszeit sämtlicher ehelichen Kinder ohne Rücksicht auf deren Alter; 
e. ob die Hinterbliebenen die freie Wohnung, in deren Genuß der Verstorbene sich 
befunden hat, für die Dauer des auf den Todestag folgenden Vierteljahres beizubehalten 
wünschen oder auf einen früheren Zeitpunkt zu verlassen beabsichtigen. 
Der Anzeige sind beizulegen: Geburtsurkunden für die Witwe und die unverheirateten 
Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie die Bescheinigung über 
die Eheschließung oder ein Auszug aus dem Heiratsregister. 
Sofern die Vorlage nicht sofort vollständig erstattet werden kann, ist das Fehlende mit 
tunlichster Beschleunigung nachzutragen. 
8 16. 
Das Ableben eines zuruhegesetzten Lehrers hat die Ortsschulbehörde dem Kreisschulamt 
und gleichzeitig der Landeshauptkasse in Karlsruhe, das Ableben versorgungsberechtigter Hinter 
bliebener von Lehrern dagegen nur der Landeshauptkasse anzuzeigen. Das Kreisschulamt hat 
die ihm erstattete Anzeige dem Unterrichtsministerium vorzulegen.
	        
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