Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Fehlt  es  an  einer  dieser  Voraussetzungen,  oder  verweigert  der  Beschuldigte  nach  Erlassung
  der  Strafverfügung  die  sofortige  Erklärung  seiner  Unterwerfung  unter  dieselbe
(Art.  22,  Ziff.  1  des  Gesetzes),  so  ist  die  Anzeige  nebst  den  erwachsenen  Akten  dem  Amtsanwalt
  zu  übergeben  und  der  Festgenommene  unverzüglich  dem  Amtsrichter  vorzuführen
(Reichsstrafprozeßordnung  S.  128).

8.  B.

Die  Polizeibehörde  ist  verpflichtet,  die  Geldsumme  iu  Verwahrung  zu  nehmen,  welche
ein  Beschuldigter  zum  Zwecke  der  Bezahlung  einer  ihm  drohenden  Geldstrafe  hinterlegen
  will.

Außer  dem  Fall  der  Hinterlegung  hat  die  Festsetzung  der  an  die  Stelle  der  Geldstrafe
  tretenden  Haft  auch  dann  zu  unterbleiben,  wenn  nach  den  bekannten  oder  zuverläßig
  ermittelten  Vermögensverhältnissen  des  Beschuldigten  als  unzweifelhaft  anzusehen
ist,  daß  die  Geldstrafe  beigetrieben  werden  kann.

8.  6.

Die  Bezirksämter  und  der  Hafendirektor  in  Friedrichshafen  haben  über  sämmtliche
bei  ihnen  zur  Abrügung  durch  polizeiliche  Strafverfügung  anfallenden  Straffälle  eine  auf
den  31.  Dezember  jedes  Jahres  abzuschließende  und  bis  zum  31.  Januar  des  folgenden
Jahres  der  Kreisregierung  vorzulegende  Liste  zu  führen,  in  welcher  je  in  besonderer  Spalte
die  fortlaufende  Nummer  der  Untersuchung,  —  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Gewerbe
  des  Beschuldigten,  —  der  Wohnort  desselben,  —  der  Gegenstand  der  Beschuldigung,
  —  der  Tag  des  Anfalls  der  Anzeige,  —  der  Tag  und  die  Art  ihrer  Erledigung,
—  die  Zeit  des  Vollzugs  einer  erkannten  Haftstrafe,  —  und,  wenn  die  Erledigung  in
der  Uebergabe  an  den  Amtsanwalt  bestand,  die  kurze  Bezeichnung  des  Grundes  dieser
Uebergabe  einzutragen  ist.

Zu  Art.  10.
8.  7.

In  Gemeinden,  in  welchen  dem  Ortsvorsteher  ein  Hülfsbeamter  für  die  Verwaltung
  der  Polizei  gemäß  Art.  25  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1849,  betreffend  einige  Abänderungen
  und  Ergänzungen  der  Gemeindeordnung  beigegeben  ist,  kann  diesen  Beamten
die  Erlassung  der  polizeilichen  Strafverfügungen  übertragen  werden.