II. 59
Bekanntmachung.
(Vom 7. Januar 1913.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom J. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619)
ist am 1. Jannar 1913 im Grundbuchbezirk Triberg (Amtsgerichtsbezirk Triberg) in Kraft
getreten.
Karlsruhe, den 7. Jannar 1913.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
Der Ministerialdirektor:
Hübsch.
Dr. Roth.
Bekanntmachung.
(Vom 31. Dezember 1912.)
Den Vollzug des Angestellt sicherungsgesetzes betreffend.
Auf Grund des § 320 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911
(Reichsgesetzblatt Seite 989) in Verbindung mit § 1 Ziffer 2 der Vollzugsverordnung hierzu
vom 5. August 1912 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 339) werden die Befugnisse der
obersten Verwaltungsbehörde in § 9 Absatz 3 des genannten Gesetzes, darüber zu entscheiden,
ob eine Anwartschaft im Sinne des § 9 Absatz 1 des angegebenen Gesetzes als gewährleistet
anzusehen ist, hinsichtlich der in Betrieben oder im Dienste einer Gemeinde oder eines Be-
zirksverbandes (§ 3 der angeführten Vollzugsverordnung) Beschäftigten, ausgenommen die
Lehrer, den Bezirksämtern als Gemeindeaufsichtsbehörden übertragen.
Karlsruhe, den 31. Dezember 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Jäger.
Verordunng.
(Vom 31. Dezember 1912)
Die Hasenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern werden die
§§ 62 und 63 der Hafenpolizeiordnung für Mannheim (Gesetzes= und Verordnungsblatt
1901 Seite 357 ff.) durch folgende mit § 62 zu bezeichnende Bestimmung ersetzt: