Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 69 
Rheinschiffahrts-Polizeiordnung. 
Verpflichtungen der Schiffs- und Floßführer u. l. w. im allgemeinen. 
§ 1. 
1. Die Führer von Schiffen jeder Art, von Flößen und von Fähren, die Besitzer von 
Landebrücken, Badeanstalten, Schiffmühlen oder sonstigen an oder auf dem Rhein befindlichen 
Anlagen, sowie die zur Beaufsichtigung und Bedienung von Schiffbrücken angenommenen Personen 
sind verpflichtet, auch soweit im nachstehenden besondere Vorschriften nicht gegeben sind, ihre 
Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen und Beschädigungen ver- 
mieden werden. 
2. Für jedes Schiff oder Floß ist ein Führer zu bestellen, der während der Reise stets 
auf dem Schiff oder Floß anwesend sein muß. Bei Verhinderung des Führere ist ein geeigneter 
Stellvertreter zu bestellen. 
3. Auf jedem Schiff oder Floß muß die zur Bedienung erforderliche oder vorgeschriebene 
Mannschaft während der Fahrt anwesend sein. 
4. Auf jedem Schiff muß während der Fahrt stets eine zur Ruderführung befähigte, 
mindestens 17 Jahre alte Person sich am Ruder befinden. 
Auf Schiffe ohne eigene Triebkraft unter 15 Tonnen (300 Zentner) Tragfähigkeit und 
auf solche Schiffe unter 150 Tonnen (30000 Zentner) Tragfähigkeit, die oberhalb Bingen zu 
Berg geschleppt werden, findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Relastung und zulässige Einsenkung der Schiffe. 
82. 
1. Ein Schiff darf nie über die zulässige Einsenkung belastet werden. Zur Bezeichnung 
der größten zulässigen Einsenkung dienen die Unterkanten von Platten (Klammern), die nach 
den Angaben des Schiffsattestes anzubringen und von den Schiffsführern durch helle Farbe 
auf dunkelm oder durch dunkle Farbe auf hellem Grunde kenntlich zu erhalten sind. 
2. Die Unterkante der die größte zulässige Einsenkung bezeichnenden Platten (Klammern) 
darf mittschiffs nicht höher liegen als die Oberkante des Wasserganges. 
3. Über der Unterkante der Platten (Klammern) muß ein Freibord von mindestens 0,30 m 
vorhanden sein; bei Schiffen mit festem Tennebaum darf dieser in das Freibord eingerechnet 
werden. Im übrigen sind bezüglich des Freibords die Angaben des Schiffsattestes maßgebend. 
4. Die vorstehenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Nheinseeschiffe, welche ihre 
Tanglichkeit zur See= und Küstenfahrt durch ein niederländisches Reichszeugnis ihrer guten 
Beschaffenheit (certilicaat van deugdelijkheid), durch ein Klassifizierungszeugnis des Schiffs- 
10.
	        
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