Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Zu  R  67.

Zu  98  58.

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Sofern  der  Pflichtige  sich  nicht  freiwillig  dem  Steneramte  gegenüber  zur
Zahlung  der  Nachsteuer  und  der  etwaigen  Verfahrenskosten  bereit  erklärt,  erfolgt
die  Nachveranlagung  bei  der  nächsten  allgemeinen  Einschätzung  durch  die  zur
Vornahme  der  Nachbesteuerung  für  das  letzte  Steuerjahr  örtlich  und  sachlich
zuständige  Orts=  oder  —  wenn  auch  nur  für  ein  Jahr  ein  Stenersatz  der
II.  Abteilung  in  Frage  kommt  —  Bezirkseinschätzungskommission  einheitlich  für
die  ganze  Zeit,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung  erstreckt,  jedoch  unter  Festsetzung
der  Nachsteuer  für  jedes  einzelne  Steuerjahr.  Die  Bekanntgabe  der  Nachsteuerveranlagung
  erfolgt  nicht  durch  Steuerzettel,  sondern  durch  besondere  schriftliche
Zufertigung,  die  Rechtsmittel  sind  aber  dieselben  wie  bei  der  regelmäßigen
Einschätzung.

Abschnitt  IX.  Kosten.

Artifel  70.
Im  allgemeinen  werden  den  Einschätzungskommissionen  dic  nötigen  Vordrucke
  durch  die  Steuerämter  geliefert.
Die  förmliche  Festsetzung  der  Kosten  nach  Abs.  2  Satz  2  unterbleibt,  wenn
der  Pflichtige  sie  freiwillig  entrichtet.

Abschnitt  X.  Schlußbestimmungen.

Artikel  71.
Zustellungen.

Nach  der  angezogenen  Gesetzesbestimmung  erfolgen  die  Zustellungen
entweder  durch  die  Post  (namentlich  z.  B.  nach  auswärts)  oder  durch
die  verpflichteten  Vollzugsorgane  derjeuigen  Polizeibehörde  (insbesondere
des  Gemeindevorstandes),  in  deren  Bezirke  der  Adressat  wohnt  oder  sich
aufhält.

Zum  Nachweis  der  Zustellung  genügt  es,  wenn  der  zustellende
Beamte  schriftlich  oder  mündlich  (was  zu  vermerken  ist)  zu  den  Akten  die  Versicherung
  abgibt,  daß  er  die  Ausfertigung  dem  Adressaten  selbst  oder,  falls  dieser
in  seiner  Wohnung  nicht  anzutreffen  war,  in  der  Wohnung  einem  zur  Familie
gehörigen  erwachsenen  Hausgenossen  oder  einer  in  der  Familie  dienenden
erwachsenen  Person  oder,  falls  keine  der  vorgenannten  Personen  anzutreffen  war,