76 IV.
nach vorn sichtbaren hellblauen Flagge am Stenerbord (rechts), bei Nacht durch fünf
Glockenschläge und durch quer zum Schiff vorzunehmendes Hin= und Herschwenken einer
nach vorn sichtbaren Laterne mit weißem Licht am Steuerbord (rechts). Die Flagge
muß bis nach erfolgter Vorbeifahrt ausgehängt bleiben, ist dann aber sofort einzuholen;
b. wenn das Schiff, welches nach Backbord (links) ausweichen will, ein mit dem Winde
segelndes Schiff ist, durch Zuruf mit dem Sprachrohr oder durch Hornruf.
Hierauf haben die einander begegnenden Schiffe nach Backbord (links) auszuweichen.
3. Schiffe ohne Anhang, welche einem zu Berg kommenden Schleppzug in entgegengesetztem
Kurs begegnen, dürfen unter keinen Umständen beanspruchen, daß der Schleppzug ihnen nach
Backbord (links) ausweiche.
2. In einem Fahrwasser mit nicht genügender Breite.
8 10.
1. Wo es an hinlänglichem Raum zum Vorbeifahren (§ 6) mangelt, hat das zu Berg
fahrende Schiff, wenn es voraussichtlich mit einem zu Tal fahrenden in der Enge zusammen-
treffen könnte, unterhalb der Enge zu halten, bis das Talschiff durch die letztere gefahren ist.
Befindet sich aber bereits ein zu Berg fahrendes Schiff in der Enge, dann muß das zu Tal
fahrende Schiff so lange vor ihr halten, bis das Bergschiff sie durchfahren hat.
2. Erreicht ein zu Berg fahrendes Dampfschiff ohne Anhang das letzte geschleppte Schiff
eines vorausfahrenden Schleppzuges unterhalb der Enge auf 120 zur, so darf der Schleppzug
nicht eher in die Enge hineinfahren, bis das Dampfschiff ohne Anhang an ihm vorbeigefahren ist.
3. Einem in der Enge vorausfahrenden Schiff darf sich ein Dampfschiff nicht mehr als
auf 120 m nähern.
3. Besondere Bestimmungen.
a. Für die Schleppzüge.
8 11.
1. Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in gleicher
Höhe fahren.
2. Alle Dampfschiffe ohne Anhang und alle mit dem Winde segelnden Schiffe müssen, wenn
dazu der erforderliche Raum vorhanden ist, den Schleppzügen ausweichen. Mangelt der hierzu
erforderliche Raum, so müssen die Führer des Schleppzuges und der angehängten Schiffe, auch
wenn ihnen kein Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, nach Vorschrift der §§ 8 und 9
ausweichen.
3. Die Führer der Schleppzüge müssen während des Vorbeifahrens von Damppfschiffen
mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso dürfen Dampfschiffe ohne Anhang während
des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit verminderter Kraft fahren.
4. In einem Schleppzug dürfen sich nur soviel Anhänge befinden, als der Schlepper
sicher zu führen vermag.