IV. 79
e. für die freifahrenden Querfähren sind hinsichtlich der Lateruenführung die Bestimmungen
in vorstehendem Absatz d, hinsichtlich des Verhältnisses zu den Schiffen und Flößen
die für die Schiffe ohne eigene Triebkraft, und, sofern die Fähre durch eigene Triebkraft
bewegt wird, die für die Dampfschiffe geltenden Vorschriften maßgebend, insbesondere
auch § 5 Ziffer 2 dieser Polizeiordnung.
2. Pflichten der Schiffs= und Floßführer in Bezug auf Fährcn.
8 16.
Die Führer von Schiffen und Flößen haben außer den in den besonderen Fährordnungen
enthaltenen Vorschriften nachstehendes zu beachten:
a. längs der nicht freifahrenden Fähren müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang ihre
Kraft soweit vermindern, daß gefährliche Schwankungen der Fährschiffe vermieden
werden;
b. wenn der Führer eines Schiffes veranlaßt ist, bei Nacht an einer Stelle durchzufahren,
wo das Schiff einer der unter a erwähnten Fähren im Fahrwasser liegt, so hat er
das Fährschiff rechtzeitig durch erkennbare Zeichen, welche bei Dampfschiffen in Glocken-
schlägen, bei anderen Schiffen in Zuruf durch das Sprachrohr oder in Hornruf
bestehen, zum Freimachen des Fahrwassers aufzufordern und bis zur Freimachung
der Durchfahrt den Lauf zu mäßigen oder zu hemmen.
3. Durchfahrt durch Brücken.
a. Feste Brücken.
§ 17.
1. Sind bei Tage an einer festen Brücke eine oder mehrere Durchfahrtöffnungen durch
eine über dem Fahrwasser angebrachte rot und weiße Flagge oder Tafel bezeichnet, so dürfen
nur diese Offnungen von Schiffen und Flößen zur Durchfahrt benutzt werden.
2. Bei Nacht darf an einer festen Brücke nur durch diejenigen Offnungen gefahren werden,
welche auf der dem sich annähernden Schiffe zugekehrten Seite über dem Fahrwasser durch
eine Laterne mit rotem Licht oder dort, wo nach Umständen eine genauere Kennzeichnung als
angemessen erscheint, durch zwei Laternen übereinander, die untere mit rotem und die obere
mit grünem Licht, bezeichnet sind.
Die Laternen der für die Talfahrt bestimmten Offnungen dürfen nur nach der Bergseite,
der für die Bergfahrt bestimmten Offnungen nur nach der Talseite sichtbar sein.
3. Die Führer von Dampfschiffen müssen oberhalb und unterhalb von Brücken die Be-
schickung der Feuer so rechtzeitig erfolgen lassen, daß unter den Brücken selbst eine starke
Rauchentwicklung nicht stattfindet. Während der Durchfahrt durch Brücken ist ein Durch-
stoßen des Feuers oder Aufwerfen von Kohlen verboten.