Nr. XXVII. 169
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 20. Juni 1914.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Zunern: Stalistische Aufnahmen der Vorrate von Getreide und Er-
jeugnissen der Getreidemüllerei betreffend.
Verordnung.
(Vom 18. Juni 1914.)
Statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei betreffend.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914, betreffend statistische Aufnahmen
der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei (Reichsgesetzblatt Seite 129)
und der zur Ausführung desselben vom Bundesrat unterm 27. Mai 191— erlassenen Be-
stimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 26 Seite 316 und ff.) wird verordnet,
was folgt:
81.
Die durch Reichsgesetz vom 20. Mai 1914 angeordnete Aufnahme der Vorräte von Ge—
treide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei für menschliche und tierische Ernährung findet
erstmalig am 1. Juli 1914 statt.
82.
Für die Aufnahme der Vorräte kommen nachstehend aufgeführte Betriebe in Betracht:
Landwirtschaftliche Betriebe mit 5 und mehr Hektar landwirtschaftlich genutzter
Fläche (eigenes und gepachtetes Land zusammen) im Sinne der Bundesratsbestimmungen zur
Ausführung des Gesetzes vom 25. März 1907, betreffend die Vornahme einer Berufs= und
Betriebszählung (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1907 Nr. 17).
Gewerbliche Betriebe: Getreide-Mahl= und Schälmühlen; Bäckereien, Konditoreien,
Pfefferküchler; Nudeln= und Makkaronifabriken; Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Malz-
kaffeefabriken; Weizen= und Maisstärkefabriken; Mälzereien; Meiereien, Molkereien mit eigenem
Viehstand; Mästereien und Züchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb: Brauereien; Brannt
weinbrennereien (mit Ausnahme der Obst= und Kleinbrennereien) und Hefefabriken.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 10111. 32