Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

178 XXIX. 
Übertrag 3975586 4 
Dazu für aufrecht erhaltene Restkredite des außerordentlichen Etats der 
Haushaltsperiode 1912113 ... 2697496 
Fehlbetrag im ganess . . . ..... 6673082 A, 
der, soweit er nicht aus Einnahme-Uberschüssen, die im Laufe der Haushaltsperiode erwirtschaftet 
werden, beglichen werden kann, aus den im umlaufenden Betriebsfonds vorhandenen Mitteln 
zu decken ist. 
Artikel 1 a. 
Der Bedarf für den umlaufenden Betriebsfonds der allgemeinen Staatsverwaltung wird 
bis auf weiteres auf 15 Millionen Mark festgesetzt. 
Artikel 2. 
Die Voranschläge der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues, der Eisenbahnschulden- 
tilgungskasse und des Murgwerks sind nach Beilage 2 zu vollziehen. 
Artikel 3. 
Die Staatsschuldenverwaltung ist ermächtigt, für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungs- 
kasse den Kapitalbetrag, den der Vollzug des Voranschlags des Eisenbahnbaues für die Jahre 1914 
und 1915 in Anspruch nehmen wird, sowie den zur planmäßigen Rückzahlung der Eisenbahn- 
anlehen erforderlichen Betrag, insoweit die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, unter Aufsicht 
und Leitung des Finanzministeriums im Wege von Staatsanlehen aufzubringen. 
Es soll dies durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldverschreibungen oder durch Be- 
gründung von Buchschulden geschehen, die von seiten der Gläubiger unaufkündbar sind. 
Die Begebung der Anlehen darf, im ganzen oder teilweise, im Submissionswege oder aus 
der Hand geschehen. 
Ferner ist das Finanzministerium ermächtigt, die nach Absatz 1 nötigen Mittel, statt 
auf dem im Absatz 2 angegebenen Wege, soweit erforderlich, vorübergehend durch Ausgabe 
von Schatzanweisungen für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse zu beschaffen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit 
bleibt dem Finanzministerium überlassen. 
Zur Einlösung solcher Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben 
werden. 
Staatsanlehen (in Form von Schatzanweisungen, Schuldverschreibungen und Buchschulden 
ohne Umwandlung) dürfen im ganzen nicht in höherem Betrage aufgenommen werden, als zum 
Vollzug der bewilligten Kredite und zur planmäßigen Rückzahlung von Schuldpapieren, soweit 
die verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erforderlich sind.
	        
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