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Bis auf weiteres sind zu wählen in dem Bezirk des Oberversicherungsamts
Mannheim 1 Vertreter und 2 Ersatzmänner,
Karlsruhe 1 „ „ 2
Freiburg 2 » „ 1
Konstanz 1 2
7T 7
77 7
L 1 77
II. Wählbarkeit.
84.
Wählbar als Vertreter der Versicherten sind volljährige Deutsche, die selbst nach der
Reichsversicherungsordnung gegen Unfall versichert sind und in einem Betriebe, welcher der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehört, beschäftigt werden (8§ 1030, 859 der Reichs-
versicherungsordnung).
Nach den §§ 1 030, 859, 12 der Reichsversicherungsordnung ist nicht wählbar:
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt-
verfahren eröffnet ist,
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be-
schränkt ist.
III. Vorbereitung der Wahl.
85.
Die Versicherungsämter haben dem Wahlleiter auf seine Aufforderung eine Liste der
wahlberechtigten Versicherungsvertreter einzureichen.
86.
Spätestens 6 Wochen vor der Wahl teilt der Wahlleiter nach dem anliegenden Muster 3
.. . . »Mi-
den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Wahl, den Wahlbezirk sowie die Zahl der im Wahlbezirt
zu wählenden Vertreter und Ersatzmänner mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem be—
stimmten Termin Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich
Ort und Zeit der Wahl abzuändern. Die Änderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage
vor der Wahl mitzuteilen.
87.
Jede Vorschlagsliste soll so viel Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzmänner im
Wahlbezirk zu wählen sind. Die vorzuschlagenden Personen müssen im Wahlbezirk wohnen.
Die Vorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und nach Vor= und
Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen; auch ist anzugeben, in welchem
Betriebe sie beschäftigt sind.
4.