Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXAIII. 223 
Bis auf weiteres sind zu wählen in dem Bezirk des Oberversicherungsamts 
Mannheim 1 Vertreter und 2 Ersatzmänner, 
Karlsruhe 1 „ „ 2 
Freiburg 2 » „ 1 
Konstanz 1 2 
7T 7 
77 7 
L 1 77 
II. Wählbarkeit. 
84. 
Wählbar als Vertreter der Versicherten sind volljährige Deutsche, die selbst nach der 
Reichsversicherungsordnung gegen Unfall versichert sind und in einem Betriebe, welcher der 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehört, beschäftigt werden (8§ 1030, 859 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
Nach den §§ 1 030, 859, 12 der Reichsversicherungsordnung ist nicht wählbar: 
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust 
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt- 
verfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be- 
schränkt ist. 
  
III. Vorbereitung der Wahl. 
85. 
Die Versicherungsämter haben dem Wahlleiter auf seine Aufforderung eine Liste der 
wahlberechtigten Versicherungsvertreter einzureichen. 
86. 
Spätestens 6 Wochen vor der Wahl teilt der Wahlleiter nach dem anliegenden Muster 3 
.. . . »Mi- 
den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Wahl, den Wahlbezirk sowie die Zahl der im Wahlbezirt 
zu wählenden Vertreter und Ersatzmänner mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem be— 
stimmten Termin Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich 
Ort und Zeit der Wahl abzuändern. Die Änderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage 
vor der Wahl mitzuteilen. 
87. 
Jede Vorschlagsliste soll so viel Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzmänner im 
Wahlbezirk zu wählen sind. Die vorzuschlagenden Personen müssen im Wahlbezirk wohnen. 
Die Vorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und nach Vor= und 
Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen; auch ist anzugeben, in welchem 
Betriebe sie beschäftigt sind. 
4.
	        
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