Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

242 XXXIV. 
angerufene für die Entscheidung zuständig. Sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so bestimmt 
auf Ersuchen eines Beteiligten das Ministerium des Innern den zuständigen Bezirksrat. 
§ 18. 
Der Bezirksrat entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung ist mit Gründen 
zu versehen. Im übrigen finden die Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungssachen 
Anwendung. 
8 184. 
Die Entscheidung des Bezirksrats gilt als polizeiliche Verfügung im Sinne des § 4 Absatz 1 
Ziffer 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Gegen die Entscheidung des Bezirksrats steht dem 
Unterstützten neben dem Rekurs binnen einer Notfrist von einem Monat die Klage an den Ver- 
waltungsgerichtshof zu. Uber die zulässigen Rechtsmittel sind die Beteiligten schriftlich zu belehren. 
Die Klage und der Rekurs haben keine aufschiebende Wirkung. 
Der Vorsitzende des Bezirkrats kann indessen die Vollstreckung der Anordnung auf Antrag 
oder von Amts wegen bis zur Entscheidung über die Klage oder den Rekurs aussetzen. Vor 
der Aussetzung ist der antragstellende Armenverband zu hören. 
Im Fall der Klage oder des Rekurses kann auch der Vorsitzende des Verwaltungs- 
gerichtshofs oder die Stelle, die über den Rekurs zu entscheiden hat, auf Antrag des Unter- 
stützten die Vollstreckung der Uberweisungsanordnung in besonderen Fällen aussetzen. 
§ 18. 
Die Vollstreckung des Beschlusses steht dem antragstellenden Armenverbande zu. Der vor- 
läufig unterstützende Armenverband ist berechtigt, sie dem erstattungspflichtigen zu überweisen. 
Der Armenverband ist berechtigt, die ihm überwiesene Person in einer öffentlichen Arbeits- 
anstalt oder in einer staatlich als geeignet auerkannten Privatanstalt innerhalb oder außerhalb 
seines Bezirks unterzubringen oder ihr Arbeit ohne Aufnahme in eine Anstalt anzuweisen. 
Die Unterbringung in einem polizeilichen Arbeitshaus im Sinne des § 362 Absatz 3 
Reichsstrafgesetzbuches ist unzulässig. 
8 181. 
Der Armenverband hat den Überwiesenen aus der Zwangsarbeit zu eutlassen, sobald die 
Unterstützungsbedürftigkeit weggefallen oder der Unterstützte nicht mehr arbeitsfähig ist. 
Beantragt der in Arbeit Untergebrachte die Entlassung aus der Arbeit mit der Be- 
hauptung, daß eine der Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegt, so steht ihm, wenn der Armenverband 
dem Antrag nicht stattgibt, das Recht der Beschwerde an den Vorsitzenden des Bezirksrats zu. 
Gegen den Bescheid des Vorsitzenden, welcher den Beteiligten schriftlich zu eröffnen ist, können 
diese binnen 14 Tagen auf Beschlußfassung durch den Bezirksrat antragen. Auf die Entscheidung 
des Bezirksrats findet § 184 Absatz 1 Anwendung. Die Beschwerde, der Rekurs und die 
Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 
Die gleichen Rechtsmittel sind gegeben, wenn die Verpflichtung des Überwiesenen zur 
Arbeitsleistung wegen Unterbrechung der Unterstützungsbedürftigkeit oder eingetretener Arbeits-
	        
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