Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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XXXVII 
III. Es sind aufgehoben die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der persönlichen 
Freiheit 
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über die Unverletzlichkeit der Wohnung 
F Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten 
„ „Freiheit der Presse 
b„ das Vereins= und Versammlungsrecht 
„ die Beschlagnahme von Briefschaften und Papieren 
q„„ Beschränkung der bewaffneten Macht bei der Mitwirkung zur Erhaltung der 
öffentlichen Ruhe und Ordnung. 
l. Jch verordne ferner was folgt: 
Alle im Festungsbereich nicht ansässigen Ausländer sowie Personen, die über den Zweck 
ihres Aufenthalts sich nicht gehörig legitimieren können, haben den erweiterten Befehls- 
bereich der Festung bei Vermeidung der Ausweisung binnen 24 Stunden zu verlassen. 
2. Zede Besprechung der stattfindenden Armi smaßnah in Briefen 
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nach auswärts oder in der Presse ist strengstens verboten. 
3. Alle auf dem Rheine verkehrenden Schiffe usw. haben den Anordnungen der Strom- 
und Brückenwachen Folge zu leisten. Die Schiffs= usw. Führer erhalten von dem 
Hafenkommissariat Ludwigshafen oder von den eingerichteten Kontrollstationen Ausweise; 
diese Ausweise sind den Stromwachen vorzuzeigen. 
Das Betreten oder Befahren der Rheinbrücken darf nur mit Erlaubnis der Brücken- 
wachen, der Zugang zu den Brücken nur auf den dem allgemeinen Verkehr dienenden 
Wegen erfolgen. 
Die Truppen der Festung werden in den Ortschaften des Befehlsbereichs Unterkunft 
und Verpflegung für längere Zeit in Anspruch nehmen müssen. 
Sie wenden sich hiezu unmittelbar an die Gemeinden. Den Anforderungen 
der Truppen ist in jeder Weise entgegenzukommen. 
Alle Einwohner und Behörden haben zur Aufrechterhaltung der Nuhe und 
Ordunung beizutragen. Den Anordnungen der militärischen Wachen und Posten in 
den belegten Ortschaften ist unbedingt Folge zu leisten. 
Die im Bereich der Festung vorhandenen Verpflegungs-Borräte (namentlich an 
Vieh, Getreide, Mehl) dürfen nur für die Zwecke der Festung und für die Ernährung 
der Einwohner des Befehlsbereichs, nicht aber zu Spekulationszwecken ausgenützt werden. 
Es wird daher jede Ausfuhr verboten, soweit sie nicht durch militärische — im 
Frieden geschlossene — Verträge vorgesehen ist. 
Händler und Kommissionäre sind zu Ankäufen nur zuzulassen, wenn sie im Besitz von 
Erlaubnisscheinen der Militärbehörden sind.
	        
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