Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXVII 267 
Gleiches Verbot gilt für die nicht von der Pferdeaushebung betroffenen Pserde und 
Fahrzeuge, sowie sonstige Hilfsmittel der Festung (Vorräte an Draht, Werkzeug, Arznei- 
mitteln, Marketenderwaren u. dergl.). 
8. Der Verkehr von Kraftfahrzeugen ist verboten. Erlaubnisscheine erteilt das Festungs- 
gouvernement. 
Von diesem Verbole werden solche Kraftfahrzeuge nicht betroffen, die zur Aushebung 
fahren oder von ihr zurückkommen. Als Ausweis dienen Gestellungsbefehl oder Ent- 
lassungsvermerk. 
V. Ein Kriegsgericht wird beim Gouvernement der Festung Germersheim eingesetzt. 
Zur Untersuchung und Aburteilung durch dieses Kriegsgericht gelangen die Verbrechen 
des Hochverrats, des Landesverrats, des Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, 
der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der 
Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten zur 
Untreue, sowie alle anderen in dieser Bekanntmachung bezeichneten Verbrechen und Vergehen, 
welche nach der Erklärung und Bekanntmachung des Kriegszustandes begangen oder forl- 
gesetzt worden sind. 
Der Gouverneur der Festung Germersheim.
	        
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