Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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XNNVII 269 
Zur Untersuchung und Aburteilung der in dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch 
für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 und den §§ 9 und 10 des preußischen Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 namhaft gemachten Verbrechen und Vergehen 
wird ein Kriegogericht in Neubreisach eingesetzt, das von morgen ab in Tätigkeit tritt. 
mHaussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Behörden und Be- 
amten zu jeder Zeil vorgenommen werden. 
Sämtliche Wirtshäuser sind um 10 Uhr abends zu schließen. 
Alle im Festungsbercich nicht ausässigen usländer, sowie diejenigen Personen, welche 
sich nicht gehörig legitimieren können, haben den Festungsbereich biunen 24 Stunden 
zu verlassen. 
. Beamte und Bürger, die im öffentlichen Sicherheitsdienst tätig sind, tragen um den 
linken Oberarm eine gestempelte schwarz-weiß rote Binde mit dem Reichsadler, oder im badischen 
Gebiet der Festung eine gestempelte Binde in den badischen Landesfarben mit entsprechendem 
Hoheitsabzeichen. Alle Zivilpersonen haben ihren Weisungen unbedingt Folge zu leisten. 
Alle Klubs und Vereine, die politischen Zwecken dienen, sind aufgelöst. 
Ich verbicte: 
a) Waffen, Patronen, Pulver oder Spreugstoffe zu verkaufen oder mit sich zu führen 
und Sprengstoffe aufzubewahren. Der Kreisdirektor oder Bezirksamtmann, für Neubreisach 
der Militär-Polizeimeister kann einzelnen Lenten ausnahmsweise das Tragen von Waffen 
gestatten. 
b) Versammlungen und Ausammlungen auf Straßen und öffentlichen Plätzen, sowie 
Versammlungen in geschlossenen Ränmen. 
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kreiedirektors oder Bezirksamtmanns; 
für Neubreisach ist der Militär-Polizeimeister zuständig. 
c) Plakate, Zeitungen, Ertrablätter oder andere Schriften ohne vorherige Geneh- 
migung des Kreiedirektors oder Bezirksamtmannes zu drucken, öffentlich zu verkaufen oder 
sonst zu verbreiten. Für Neubreisach ist der Militär-Polizeimeister zuständig. 
4d) Alle Mitteilungen in der Presse oder in Privatbriefen über Truppenbewegungen, 
Transporte von Truppen oder Kriegematerial mit der Bahn, auf Kanälen und Straßen, 
über Befestigungsarbeiten oder sonstige militärische Maßnahmen. 
e) Jeden Verkehr durch Brieftauben und das Beherbergen fremder Brieftanben. Wer 
Brieftanben besitzt oder fremde Brieftauben beherbergt, hat das sofort dem Bürgermeisteramt 
und dem nächsten militärischen Befehlshaber anzuzeigen und dabei Zahl, Farbe, Abzeichen, 
Aufbewahrungsort und Fluglinie der Tiere anzugeben.
	        
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