Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXVII 
Wer in den Besitz einer fremden Brieftanbe gelangt, hat sie unverzüglich und ohne 
an ihr vorhandene Depeschen zu berühren, der nächsten Militärbehörde, oder, wenn keine 
solche am Platze ist, dem Bürgermeister abzuliefern. Dieser hat die Taube sofort und auf 
schnellstem Wege der nächsten Militärbehörde, oder, wenn ein Gendarm schneller zu 
erreichen ist, diesem zu übergeben. Der Gendarm ist dann für ungesäumte Weiterbeför- 
derung an die Militärbehörde verantwortlich. 
t) Die Benutzung von Kraftwagen, Krafträdern und Fahrrädern außerhalb der 
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Städte und geschlossenen Ortschaften. 
Von diesem Verbot wird nicht betroffen: 
I. Wer ohne Umweg und ohne Aufenthalt zum Gestellungsort, oder, nachdem er dort 
entlassen ist, in den Heimatsort zurückfährt, sofern er den militärischen Gestellungs- 
befehl (bei Kraftwagen und Krafträdern den Gestellungsbefehl für das Fahrzeug 
selbst), bei etwaiger Rückkehr mit einem Vermerk über die Entlassung, bei sich führt. 
2. Wer eine für Kraftwagen und Krafträder vom Generalkommando XIV. oder X V. 
Armeekorps oder von der Kommandantur, für gewöhnliche Fahrräder vom Kreis- 
direktor, Bezirksamtmann oder Militär-Polizeimeister ausgestellte besondere Er- 
laubniskarte für die Zeit des Kriegszustandes bei sich führt. 
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Die Verwendung von Flugzeugen jeder Art, sowie die Benutzung von Lichtsignalen 
oder anderen Verständigungsmitteln 
über landende Flugzeuge ist an die nächste Zivil= (Orts= usw.) oder Militärbehörde 
auf schnellstem Wege Mitteilung zu machen. Die zuerst benachrichtigte Behörde läßt die 
Bemannung, sofern sie sich nicht als im deutschen Staatsdienst befindlich ausweisen kamn, fest- 
nehmen und sic sowie das Flugzeng auf Schriften, Karten, photographische Apparate und 
Aufnahmen usw. (photographische Apparate dürfen unter keinen Umstäuden geöffuet werden) 
durchsuchen. Unbemannte Fahrzenge sind ebenso zu untersuchen. Zivilbehörden machen 
umgehend der nächsten Militärbehörde und telegr aphisch der Kommandantur von dem Be- 
funde Mitteilung. Gefundene Schriften, Karten, photographische Apparate oder Anfnahmen 
usw. sind sofort der nächsten Militärbehörde abzuliefern. 
Die unbefugte Annäherung au Eisenbahnen, Telegraphen-, Fernsprech= und Stark- 
stromleitungen, elektrische Kraftwerke, Gas= und Wasserwerke, Brücken, 
Schleusen sowie sonstige Verkehrs= und Kunstbauten außerhalb der öffentlichen 
Wege. 
Ausgenommen ist die Kaiserstuhlbahn, soweit die Bebanung des Landes eine Annäherung 
nötig macht. 
  
i) Jeden Schiffs-, Boots= und Fährverkehr auf dem Rhein von Hartheim-Nambsheim 
bis Sasbach-Markolsheim, und auf dem Rhein-Rhöne-Kaual von Hirzfelden bis Arzenheim.
	        
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