Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

306 XLIV. 
Der Bezirksrat als Vertreter des Lieferungsverbandes Karlsruhe hat beschlossen, vom 5. August 
1914 ab die folgende monatliche Unterstützung zu gewähren: 
für die Ehefrau .. 
„ „ ehelichen Kinder 
„ „ anderen Verwandten 12 „ zusammen 40 / 
mit Worten 
— vierzig Mark — 
Die Gemeindebehörde wird angewiesen, die vorschüßliche Zahlung aus der Gemeindekasse zu bewirken 
und zwar: 
u. für die Zeit vom 5. bis 31. August von einmalig 34 ½ 70 „, 
h. vom 1. September an halbmonatlich jeweils 20 &. 
Von der Unterstützung werden ersetzt: 
1. von der Staatskasse: 2. vom Lieferungsverband: 
zggagaa ... 28 ¼ 60 9 6 10 3 
„ b in den Monaten Mai bis 
mit Oktobenrn 33 „ — „ 7 „ 
in den übrigen Monaten 36 » 4» 
EintragindicAtnveisungslistrOZl. 
Karlsruhe, den 
Der Vorsitzende: Der Protokollführer: 
D. B. Vr. 
An die Gemeindekasse hier 
zur vorschüßlichen Zahlung nach obigem Beschluß. 
...... 1914. 
Der Gemeinderat (Stadtrat):
	        
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