Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XI-VIII. 339 
anlagen. Blitzableiter. Wasserversorgung und Entwässerungsanlagen. Gas= und 
elektrische Beleuchtungsanlagen. Künstliche Fundationen, Hebemaschinen und dergleichen. 
Geschichte der Baukunst. Kenntnis der Geschichte der Bankunst des Mittelalters 
und der Renaissance in ihren wichtigeren Denkmälern sowie in ihrer allgemeinen 
Entwicklung und ihrem Zusammenhang mit den voraufgehenden Kulturepochen. Für 
die mittelalterliche Baukunst kommen hauptsächlich Deutschland und Frankreich, für 
die Renaissance Deutschland und Italien in Betracht. 
Verwaltung, Bau= und Geschäftsführung. Einrichtung der Staats- 
verwaltung und ihrer einzelnen Geschäftszweige im allgemeinen sowie der Staatsbau- 
verwaltung im besonderen. Genaue Kenntnis der auf die Hochbauverwaltung bezüglichen 
gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften und der wesentlichsten bau= und feuerpolizeilichen 
sowie zum Schutz und zur Fürsorge für die Arbeiter erlassenen Bestimmungen. 
Einrichtung der im Bereich der Hochbauverwaltung vorkommenden Kostenvoranschläge. 
Verdingung, Beaufsichtigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten und Lieferungen, 
Buchführung und Bauleitung. 
10. 
1. Die Prüfung beginnt mit der Bearbeitung eines durch Zeichnungen dargestellten, 
hinsichtlich der künstlerischen und technischen Seite eingehend begründeten größeren Entwurfs 
nach gegebenem Programm (häusliche Probearbeit). Der Entwurf ist binnen einer Frist von 
sechs Monaten mit der an Eidesstatt gegebenen schriftlichen Erklärung abzuliefern, daß der 
Praktikant den Entwurf und die Zeichnungen ohne jede fremde Hilfe angefertigt habe. Die 
Benutzung der Fachliteratur ist gestattet. 
2. Wird die Arbeit nicht rechtzeitig abgeliefert oder von der Prüfungskommission 
ungenügend befunden, so wird der Praktikant von der weiteren schriftlichen und münd- 
lichen — Prüfung ausgeschlossen; er ist damit in dieser Staatsprüfung nicht bestanden. 
3. In der schriftlichen Prüfung haben die Praktikanten aus den in § H#bis c auf- 
gezählten Wissensgebieten einzelne Aufgaben zu bearbeiten. Diese Prüfung findet unter ständiger 
Aufsicht (Klaufur) statt. Ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen, wird für jede 
Aufgabe durch die Prüfungskommission bestimmt. 
4. Die mündliche Prüfung soll ebenfalls die in § 9 bezeichneten Gegenstände umfassen. 
5. Ein Rücktritt von der Prüfung, wenn er erst nach Beginn der mündlichen Prüfung 
(Absatz A) stattfindet, kommt dem Nichtbestehen der Staatsprüfung gleich. 
6. Wer wiederholt nach der Einberufung zur Prüfung von dieser zurückgetreten ist, ohne 
daß er durch Krankheit oder sonstige unverschuldete Umstände verhindert war, soll zu einer 
weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen werden. 
II. 
1. Auf den begutachtenden Bericht der Prüfungskommission entscheidet das Ministerium 
der Finanzen über das Ergebnis der Prüfung
	        
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